Erweiterungsbau Grundschule Burgkirchen a.d.Alz - Planungsleistung - Objektplanung Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-VgV-001
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Burgkirchen a.d.Alz
NUTS-Code: DE214 Altötting
Postleitzahl: 84508
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.burgkirchen.de/home
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterungsbau Grundschule Burgkirchen a.d.Alz - Planungsleistung - Objektplanung
Planungsleistung - Objektplanung Gebäude und Innenräume - Leistungsphase 1 bis 9 (stufenweise) - für den Erweiterungsbau der Grundschule Burgkirchen a.d.Alz
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Auf dem Gelände der Grundschule Burgkirchen a.d.Alz am Standort Gendorf soll an dem bestehenden Gebäude ein Erweiterungsbau errichtet werden. Auf dem Gelände befindet sich noch ein Gebäude mit einer Hausmeisterwohnung, welche abgerissen werden muss. Der ausgeschrieben Auftrag umfasst die Objektplanung (LPH 1 bis 9 - stufenweise) und übergeordnete Koordination des baulichen Ablaufs.
Es erfolgt eine stufenweise Beauftragung (sog. Optionen im Sinne des § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 GWB).
- Stufe 1: Leistungsphasen 1, 2
- Stufe 2: Leistungsphasen 3, 4.
- Stufe 3: Leistungsphasen 5-7
- Stufe 4: Leistungsphasen 8, 9
Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf einen entsprechenden Leistungsabruf.
Die Objektplanungsleistungen werden stufenweise beauftragt, soweit erwartete Fördermittel für die jeweilige Stufe bewilligt werden, soweit die Finanzierung gesichert ist und soweit keine schwerwiegenden Gründe gegen eine Weiterbeauftragung vorliegen. Hierbei handelt es sich um solche Gründe, die im Falle einer bereits erfolgten Beauftragung den Auftraggeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Freilassing
NUTS-Code: DE215 Berchtesgadener Land
Postleitzahl: 83395
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
2021-VgV-001.2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.