Schnellhefter, Pendelhefter, Umschlagmappen und Trennstreifen für das BayLfSt (für das Jahr 2023) Referenznummer der Bekanntmachung: 2022SJU000005
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80333
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Schnellhefter, Pendelhefter, Umschlagmappen und Trennstreifen für das BayLfSt (für das Jahr 2023)
Das Bayerische Landesamt für Steuern beschafft für die bayerischen Finanzämter Schnellhefter im Umfang von 1.392.900 Stück (Los 1), Pendelhefter im Umfang von 53.050 Stück (Los 2), Umschlagmappen im Umfang von 46.900 Stück (Los 3) und Trennsteifen im Umfang von 6.890.000 Stück (Los 4)
Schnellhefter
Lieferung von 1.392.900 Einfalz-/Zweifalz-Schnellhefter (Recycling- und Colorspan-Karton) an verschiedene Dienststellen in Bayern
Pendelhefter in Sonderanfertigung
Lieferung von 53.050 Pendelheftern (Einfalzhefter) an verschiedene Dienststellen in Bayern
Umschlagmappen
Lieferung von 46.900 Umschlagmappen mit Aufdruck an verschiedene Dienststellen in Bayern
Trennstreifen
Lieferung von 6.890.000 Trennstreifen (Natronmischkarton oder Recyclingkarton) an verschiedene Dienststellen in Bayern
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Schnellhefter
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Pendelhefter in Sonderanfertigung
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Umschlagmappen
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Trennstreifen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Aufhebung des Vergabeverfahrens nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VgV, da keine Angebote abgegeben wurden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Fristen für die Einlegung eines Nachprüfungsantrags richten sich nach § 160 Abs. 3 GWB. Dieser lautet:
(3) 1Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.