Beschaffung Zusatzmodule zum vorhandenen Krankenhausinformationssystem für Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Donauwörth
NUTS-Code: DE27D Donau-Ries
Postleitzahl: 86609
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.donkliniken.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung Zusatzmodule zum vorhandenen Krankenhausinformationssystem für Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation
Das Donau-Ries Kliniken und Seniorenheime gKU beabsichtigt die Beschaffung von Zusatzmodulen als Ergänzung für das bestehende Krankenhausinformationssystem (Medico) der Firma CGM, um alle MUSS-Kriterien des Fördertatbestandes 3 „Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation“ (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHSFV) erfüllen zu können.
Donauwörth
Die Donau-Ries Kliniken benötigen Zusatzmodule für das bestehende KIS (Krankenhausinformationssystem), um alle MUSS-Anforderungen des Fördertatbestandes 3 (FTB3) zu erfüllen. Ein Großteil der für die Erfüllung der MUSS-Anforderungen des FTB3 benötigten Software-Module ist bereits in Nutzung.
Hinweis: Die MUSS-Anforderungen des FTB-3 bzgl. Spracherkennung sind nicht Bestandteil der aktuellen Beschaffung, da Lösungen zur Erfüllung dieser Anforderung von verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern angeboten werden und somit die Voraussetzungen für eine wettbewerbliche Vergabe gegeben sind und eingehalten werden.
Anforderungen an die zu beschaffende Lösung:
- Die benötigten Zusatzmodule und Funktionsbausteine müssen die vorhandene, aktuell in Umsetzung befindliche digitale Fieberkurve so ergänzen, dass die bisher nicht erfüllten Anforderungen des FTB3 erfüllt werden können.
- Angeboten werden muss ein ganzheitliches Konzept, welches von einem Generalunternehmer / Systemhaus / Anbieter geplant und geliefert wird. Der künftige Auftragnehmer (AN) ist verantwortlich für die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit Systemservice nach der Abnahme.
- Die zu beschaffenden SW-Module dürfen zu keinen Doppeleingaben durch die Nutzer führen.
- Um eine ganzheitliche Behandlung zu gewährleisten, müssen alle zu einem Patienten erfassten Informationen / Dokumentationen in der Fieberkurve zur Verfügung stehen.
- Alle im Rahmen der Aufnahme und Behandlung eines Patienten erfassten und dokumentierten Daten, müssen im KIS zur Verfügung stehen.
- Die Umsetzung der Ergänzungen darf zu keiner dauernden, zusätzlichen Arbeitsbelastung des IT-Personals führen (z.B. durch Pflege einer zusätzlichen Datenbank und erforderlicher Schnittstellentests bei Updates und Upgrades).
- Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebes muss eine 100%ige Kompatibilität der zu beschaffenden Ergänzungsmodule mit der vorhandenen Lösung sichergestellt werden.
- Die anzubietenden Module müssen sich nahtlos in den bestehenden Workflow integrieren lassen.
- Die Vertrautheit der Anwender mit der Software und ihrer Handhabung muss sich insbesondere in der anzubietenden mobilen Anwendung für die Nutzung der Fieberkurve wiederfinden.
- Die anzubietenden Module müssen sich so in das bestehende Gesamtsystem integrieren, dass es zu keinen Brüchen zwischen medizinischen und pflegerischen Maßnahmen kommen kann.
- Eine einheitliche Darstellung aller Behandlungsergebnisse (Status in der Fieberkurve) muss als „360-Grad-Sicht“ auf komplexe Behandlungsinformationen in übersichtlicher Form über alle verschiedenen Behandlungsdisziplinen möglich sein.
- Das Projekt muss bis 2024 im Livebetrieb sein und dies durch den sog. Berechtigten IT-Dienstleister geprüft und nachgewiesen worden sein.
U.a. werden insbesondere folgende Zusatzmodule / Funktionsbausteine benötigt:
1. Modul zur mobilen Nutzung der vorhandenen Pflege- und Behandlungsdokumentation.
2. Lösungspaket zur automatischen Dokumentation von LEP Pflegemaßnahmen.
3. Funktionsbaustein zur Erweiterung von Arbeitsabläufen um schreibende Aktivitäten.
4. Funktionsbaustein mit dem Arbeitsabläufe definiert werden, die Portalfunktionen mit der Pflegemaßnahmendokumentation verknüpfen.
5. Funktionsbaustein für das klinische Personal zur Erstellung, Vervollständigung und Monitoring der Behandlungsdokumentation.
6. Funktionspaket „Anordnungen“ zur Unterstützung einer strukturierten Erfassung und Ausarbeitung von Anordnungen.
7. Zusatzmodul zum Austausch von Medikationsdaten lt. Integrationsleitfaden ID Pharma zwischen PDMS-System und Fieberkurve Medico
Verlängerung Service & Support um weitere 12 Monate (4. Jahr)
Verlängerung Service & Support um weitere 12 Monate (5. Jahr)
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die technischen Anforderungen an die zu beschaffende Leistung (vgl. Ziffer II.2.4)) führen dazu, dass für die zu beschaffenden Zusatzmodule nur solche der Fa. CGM in Frage kommen.
Da Produkte der Fa. CGM allein durch die Fa. CGM selbst angeboten und in bestehende KIS Medico implementiert werden, ist der Markt für die zu beschaffende Leistung auf dieses eine Unternehmen – die Fa. CGM – beschränkt.
Die Zusatzmodule müssen eine Vielzahl von Funktionen erfüllen und Eigenschaften aufweisen (vgl. Ziffer II.2.4)).
Damit die Zusatzmodule zum KIS ihre Funktion technisch einwandfrei erfüllen, müssen diese Zusatzmodule auf die zentrale Datenbank von Medico zugreifen können. Dieser Zugriff muss zwingend – damit die Datenbank im KIS zentral geführt werden kann – lesend und auch schreibend sein.
Die für die Krankenhaus-Abläufe zentrale Software (Medico) erlaubt einen schreibenden Drittzugriff auf die von ihr verwendete Datenbank jedoch nur für Module, die von der Fa. CGM für Medico entwickelt wurden. Medico erkennt, ob ein Zusatzmodul aus der Medico-Reihe der Fa. CMG oder ein Zusatzmodul aus einem Drittsystem auf die zentrale Datenbank zugreifen will. Aus einem Drittsystem kann maximal lesend auf die Datenbank von Medico zugegriffen werden, nicht aber schreibend, da dies aus rechtlichen Gründen und Gründen der Datensicherheit und -Integrität sowie Stabilität von Medico nicht freigegeben ist.
Die Zusatzmodule eines anderen Anbieters könnten demnach lediglich lesend auf die Datenbank zugreifen und müssten die ausgelesen Daten in eine eigene Datenbank überführen. Diese eigene Datenbank müsste zusätzlich gepflegt werden. Über eine HL7-Schnittstelle könnten zwar Stammdaten aus dem KIS übernommen werden, jedoch ist eine vollständige Synchronisation weiterer, insbesondere Dokumentations-spezifischer Daten seitens Medico nicht erlaubt. Über die durch Dritte nutzbaren Schnittstellen (HL7) lässt sich somit der unabdingbare Workflow nicht zur Verfügung stellen und keine vollständige Integration in den Datenbestand des KIS durchführen. Es fehlt insoweit bildlich gesprochen an einem „infrastrukturell erschlossenem Eingangstor“ für die Daten. Die in Medico hinterlegte, allein vom Dokumentations-Modul der Fa. CGM genutzte interne Schnittstelle ist nicht dokumentiert, also nicht für andere Hersteller nutzbar.
Die Erweiterung der für die „Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation“ noch benötigten Bausteine ist nur mittels tief integrierter CGM Medico Funktionspakete nahtlos möglich. Nur über diese Integration in das vorhandene KIS, kann ein strukturierter Datenaustausch aus verschiedenen Datendomänen/Entitäten gewährleistet werden. Über heute verfügbare, standardisierte Schnittstellen ist es nicht gewährleistet, dass die Daten über syntaktisch und semantisch interoperable Schnittstellen zwischen unterschiedlichen Systemen ausgetauscht werden können.
Die CGM Clinical Europe GmbH ist somit der einzige Bieter am Markt, der den Beschaffungsbedarf decken, und die benötigte Systemlösung anbieten kann. Kein anderer Anbieter auf dem Markt ist objektiv in der Lage, die benötigte Systemlösung herzustellen bzw. nachzubauen, bzw. die bereits bestehenden Module rechtssicher im durch das KHZG vorgegebenen Terminrahmen bis Ende 2024 zu erweitern, sodass die Vergabe der verschiedenen Module/Lösungspakete auch bei Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens kein anderes Ergebnis hätte.
Die Leistung, die die Donau-Ries Kliniken (das gKU) beschaffen möchte, kann daher nur von dem unter Ziffer V.2.3) genannten Unternehmen (GGM Clinical Europe GmbH) erbracht werden, § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB11 Koblenz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 56070
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Klarstellung: Das unter Ziffer V.2.1) "Tag der Zuschlagsentscheidung" angegebene Datum gibt den Zeitpunkt an, an dem sich der Auftraggeber für einen Vertragsschluss mit dem Auftragnehmer entschieden hat. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der Vertrag wird frühestens nach Ablauf von 10 Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser freiwilligen Ex-ante Transparenzbekanntmachung geschlossen (§ 135 Abs. 3 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
§ 135 GWB regelt: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
(1.) gegen § 134 verstoßen hat oder (2.) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung
im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag
erhalten soll, umfassen."
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich bei der
Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein
Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik
Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung
mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass
die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten nennen.
Der Antrag ist u.a. dann unzulässig, soweit
(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat,
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Vgl. außerdem § 134 GWB.