Erstellung eines Bewässerungskonzepts im Landkreis Schwandorf
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwandorf
NUTS-Code: DE239 Schwandorf
Postleitzahl: 92421
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-schwandorf.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erstellung eines Bewässerungskonzepts im Landkreis Schwandorf
Ingenieurleistungen zur Erstellung eines Bewässerungskonzepts im Landkreis Schwandorf zur Versorgung besonders wasserbedürftiger landwirtschaftlliger Flächen.
Für Planungsleistungen Geschäftssitz des AN, für Erkundungsmaßnahmen , Bestandsaufnahmen o.ä. der Bereich des Landkreises Schwandorf
beauftragt werden sollen die Leistungen zur Erstellung eines Bewässerungskonzepts im Landkreis Schwandorf. Im Einzelnen sind dies:
-- die Ermittlung des künftigen Bewässerungsbedarfs
-- eine Bestandsaufnahme und Erkundungsmaßnahmen
-- Möglichkeiten der Wasserbeschaffung
-- Machbarkeit und Konzepterstellung
-- Alternativprüfungen
-- eine regelmäßige und enge Abstimmung mit allen Beteiligten (z. B. Fachbehörden, Landkreis
Schwandorf, sonst. Beteiligte) ist bei allen Planungsschritten erforderlich.
Eine Aufteilung der Gesamtleistung in einzelne Leistungsstufen bleibt vorbehalten, stufen- und ab-schnittsweise Beauftragung.
Siehe hierzu Ausschreibungsunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.regierung.mittelfranken.bayern.de
Ein Nachprüfungsverfahren ist unzulässig gem. § 160 Abs.3 GWB, soweit
1.Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsverfahrens erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs.2 GWB bleibt unbe-rührt.
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4.Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht ab-helfen zu wollen, vergangen sind.