Defibrillatoren Referenznummer der Bekanntmachung: 2022SBA000003
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80333
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Defibrillatoren
Das Landesamt für Steuern (LfSt) und weitere beteiligte Behörden/ Dienststellen benötigen zur Ersten Hilfe in Notsituationen zertifizierte, automatische externe Defibrillatoren (AED) zum Einsatz für Laien und qualifizierte Ersthelfer*innen einschl. Zubehör und optionale Zusatzleistungen (Sicherheitstechnischer Kontrollen (STK), Wartungsverträge), darüber hinaus Zubehör und optionale Zusatzleistungen für ZOLL AED Plus Bestandsgeräte.
Die Leistungen werden über zwei Lose ausgeschrieben.
Es ist eine Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von max. 4 Jahren geplant.
Zu weiteren Details wird während der laufenden Ausschreibung auf die Inhalte der Vergabeunterlagen verwiesen.
Defibrillatoren (Neuanschaffung/en) mit optionalem Zubehör und Zusatzleistungen
Defibrillatoren (Neuanschaffung/en) mit optionalem Zubehör und Zusatzleistungen
Zubehör und Zusatzleistungen für bestehende ZOLL AED Plus Geräte
Zubehör und Zusatzleistungen für bestehende ZOLL AED Plus Geräte
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Zusicherung der Leistungserfüllung, Einhaltung der Mindestanforderungen
- Autorisiertes Personal (Vorlage von Berechtigungszertifikat zur Vornahme von Einweisungen (geschultes Personal), Zertifizierung zur berechtigten Durchführung von STK´s)
- Kalibrierungsnachweis für geeignetes, verwendetes Messequipment
- CE und TÜV Zertifikate für das angebotene Medizingerät (LOS 1)
- Datenblatt, Betriebsanleitung und Broschüre zum angebotenen Defibrillator wurden in deutscher Sprache (LOS 1)
- Ablaufplanung für die Durchführung von optionalen STK und Wartungen (vor Ort und bei Einsenden der zu prüfenden Geräte)
- Eigenerklärung
- Struktur Bieter
- Beachtung MiLoG, AEntG, SchwarzArbG, AufenthG, equal-pay
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Ausschreibung ist auf dem bayerischen Vergabeportal www.auftraege.bayern.de veröffentlicht. Das Vergabeverfahren wird ausschließlich elektronisch abgewickelt.
Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist durch eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von schweren Verfehlungen, Tatbeständen des § 123 GWB, des Ausschlusses nach § 21 AEntG, § 19 MiLoG und § 21 SchwarzArbG, von Insolvenz-/Liquidationsverfahren und wettbewerbswidrigem Verhalten, bzw. zur Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen zu belegen.
Der Angebots- bzw. Auftragswert wird aus Datenschutzgründen nicht angezeigt (Hinweis dazu auch auf § 39Abs. 6 VgV).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Fristen für die Einlegung eines Nachprüfungsantrags richten sich nach § 160 Abs. 3 GWB. Dieser lautet:
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.