Zentralbeschaffung Büromittelportal Referenznummer der Bekanntmachung: 2021000659
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90429
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.zbfs.bayern.de/behoerde/vergabe/
Abschnitt II: Gegenstand
Zentralbeschaffung Büromittelportal
Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss eines Rahmenvertrags über den Kauf sowie die Belieferung der 15 verschiedenen Dienst - bzw. Außenstellen des Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) mit Büromaterial. Die zu beliefernden Dienststellen können der Anlage "Lieferorte/Abrufe und Liefermodalitäten" entnommen werden. Der Umfang des voraussichtlich benötigten Büromaterials ist, nach Jahren aufgeteilt, der Anlage „Produktblatt - Sortiment“ zu entnehmen. Es handelt sich hierbei um eine geschätzte Kalkulationsmenge, die über- oder unterschritten werden kann. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die Angabe der voraussichtlichen Verbrauchsmenge pro Büroartikel keine verbindliche Mindestabnahmeverpflichtung besteht. Maximal gehen wir von einem Höchstauftragswert in Höhe des Zuschlagswertes zuzüglich 10% aus. Der Einkauf des Bürobedarfs muss über ein Online-Bestellportal erfolgen. Vertragsbeginn ist der 01.07.2022. Der Vertrag läuft zunächst bis zum 30.06.2024, mit der Option zweimal um jeweils 12 Monate (bis 30.06.2025 bzw. 30.06.2026) verlängert werden zu können.
Die Bedarfe der sieben Regionalstellen, der Zentrale des ZBFS und des BLJA an Büromaterial wurden für zwei Kalenderjahre und zwei Optionsjahre ermittelt und in einer Excel-Liste „Sortiment“ zusammengefasst. Dieses Sortiment soll über ein Online-Portal abrufbar sein.
Es soll ein modernes und übliches Verfahren zur Bestellung von Büromaterial verwendet werden, welches einen weiteren Schritt Richtung papierloser Verfahren darstellt. Da der Hauptgegenstand die Beschaffung von Büromaterial und nicht die Portallösung (Software) an sich ist, kann die Prüfung der Barrierefreiheit hier entfallen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Zentralbeschaffung Büromittelportal
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
Postleitzahl: 66121
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Es gelten die Vorschriften der §§ 155ff. GWB. Insbesondere gilt § 160 GWB mit folgendem Wortlaut:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.