Bekanntmachung Aufhebung: Vergabe Stromlieferung Referenznummer der Bekanntmachung: BFW Strom
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kirchseeon
NUTS-Code: DE218 Ebersberg
Postleitzahl: 85614
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bfw-muenchen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Bekanntmachung Aufhebung: Vergabe Stromlieferung
Stromlieferung an die Marktlokation des Berufsförderungswerks München.
Kirchseeon
Gegenstand der Beschaffung sind Leistungen zur Lieferung von elektrischer Energie für die Marktlokation des Berufsförderungswerks München (nachfolgend: AG) in Kirchseeon. Die Einspeisung erfolgt auf Mittelspannungsebene. Die Leistung umfasst eine Vollstromlieferung einschließlich Netznutzung.
Die Marktlokation liegt im Netzgebiet der Bayernwerk Netz GmbH. Der AG kann neue Marktlokationen für den Eigenbedarf benennen. Neue Marktlokationen des AG für den Eigenbedarf werden auf Verlangen des AG in den abzuschließenden Stromliefervertrag einbezogen.
Der voraussichtliche Stromlieferbedarf beträgt ca. 3,3 Mio. kWh pro Jahr.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9PRQ7B
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.