Pipettierroboter Referenznummer der Bekanntmachung: VgV_2022-024
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE 129521671
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neuherberg
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 85764
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.helmholtz-muenchen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Pipettierroboter
Es werden zwei Pipettierroboter mit hoher Pipettiergenauigkeit benötigt. Es werden verschiedene, herstellerunabhängige Flüssigkeiten verwendet werden. Um die Pipettiergenauigkeit trotz z.B.: Viskosität oder Flüchtigkeit der verwendeten Flüssigkeiten zu gewährleisten, muss es möglich sein den Pipettiervorgang genau einstellen zu können. Außerdem werden unterschiedliche Probenmengen erwartet, daher muss es möglich sein sowohl eine kleine Probenmenge als auch eine große Probenmenge im 96- und 384-Well Format zu bearbeiten.
Mit einem Pipettierroboter sind Arbeiten zur Probenvorbereitung für Next-Generation-Sequencing geplant, um eine hochwertige, reproduzierbare NGS-Bibliothek zu erstellen. Hierfür wird die Aufreinigung von PCR-Produkten basierend auf magnetic Bead-Anwendungen durchgeführt.
Mit dem zweiten Pipettierroboter werden unterschiedliche pipettierintensive Arbeiten durchgeführt. Dazu gehören beispielsweise das Verdünnen von Proben, Vorbereitungen für PCRs und Nukleinsäure-Aufreinigungen. Da die Nukleinsäure-Aufreinigungen auf Vakuumfiltration basieren, muss dieser Pipettierroboter mit einer Vakuumeinheit ausgestattet sein.
Institut für Umweltmedizin
Helmholtz Zentrum München
Neusäßer Str. 47
86156 Augsburg
2 Geräte
HINWEIS:
Der Zuschlag erfolgt nur unter dem Vorbehalt der Zuwendung der für die Auftragserteilung beantragten finanziellen Mittel.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auf-traggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewer-bung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlags-entscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.