Klinikum Landshut Erweiterung Storage
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Landshut
NUTS-Code: DE221 Landshut, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 84034
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.klinikum-landshut.de/home.html
Abschnitt II: Gegenstand
Klinikum Landshut Erweiterung Storage
Das Klinikum Landshut beabsichtigt die Erweiterung der vorhandenen Speicherkapazität des Storage NAS/SAN, um das Wachstum der zukünftig anfallenden Datenmengen ausfallsicher speichern zu können.
84034 Landhut
Das Klinikum Landshut beabsichtigt die Erweiterung der vorhandenen Speicherkapazität des Storage NAS/SAN, um das Wachstum der zukünftig anfallenden Datenmengen ausfallsicher speichern zu können.
Die sich im Einsatz befindlichen Systeme vom Hersteller HP 2 x 3PAR 8200 (Datenbank-Storage) sollen erweitert werden auf insgesamt ca.170 TB Speicherkapazität und mit bis zu 4 Controller. Ziel ist hierbei einen Notfall aktiv-aktiv Spiegel mit RemoteCopy aufzubauen. Das redundante Storage und die schon vorhandene HPE 3 PAR 8200 werden dann über eine gemeinsame Managementkonsole administriert und verwaltet.
Bei der Erweiterung handelt es sich um folgende Komponenten:
2 x HPE Primera C630 2N Storage
2 x HPE Primera SSD Upgrade je 32 x 7, 68 TB
4 x HPE SN6600B 32 GB SAN Switch
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Der Einsatz der Erweiterung auf Basis der HP-Komponenten erfolgt aus technologischen und wirtschaftlichen Gründen, da Festplatten (Disk´s) nur homogen des Herstellers HP möglich und andere Disk´s hierzu nicht kompatibel sind. Ein spezielles HP-Netzwerkprotokoll (HPE RCFC – Hewlett Packard Enterprise – Remote Copy Fibre Channel) sorgt für eine sichere und schnelle Daten-Spiegelung zwischen den HPE Storage Komponenten. Zusätzlich werden die Storage Cluster untereinander ebenfalls von homogenen HPE Fibre-Channel Komponenten ausfallsicher an das Unternehmensnetzwerk angeschaltet. Durch die Homogenität wird hier auch nur ein zentrales Management zur Verwaltung des Storage benötigt. Der Verwaltungsaufwand und eine mögliche Fehleranalyse werden durch einheitliche und systemübergreifende Zugriffe minimiert.
Die Erweiterung setzt direkt auf die vorhanden, sich im Betrieb befindlichen Hardware- und Softwarekomponenten von HP auf und stellt ein geringes Umstellungsrisiko dar. Eine Neukonfiguration stellt ein hohes Risiko mit neuen Komponenten und mit neuer und tiefer Integration in die IT-Infrastruktur, Firewall Systeme und deren Sicherheitsmechanismen dar. Sowohl externe als auch interne Kosten zur betriebsbereiten Einrichtung fallen bei einer Erweiterung weitaus geringer aus. Zusätzlich sind vorhandene Serviceverträge aktiv, deren Kündigung Entschädigungsleistungen zur Folge hätten.
Es handelt sich daher um zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers eSell Bayern GmbH, die zur Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind. Ein Wechsel des Unternehmens würde aus den dargelegten Gesichtspunkten dazu führen, dass das Klinikum Landshut eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müssten und dies eine technische Unvereinbarkeit bzw. unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten insbesondere beim Gebrauch der Gerätschaften mit sich brächte. Aus diesen Gründen ist hier der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV einschlägig.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Klinikum Landshut – Erweiterung Storage
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Holzkirchen
NUTS-Code: DE21F Miesbach
Postleitzahl: 83607
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.eSell.bayern
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Gesamtwert der Beschaffung (§ 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV) sowie der Tag des Vertragsschlusses können zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung nicht verbindlich veröffentlicht werden. Aus technischen Gründen werden die entsprechend angegebenen Platzhalter verwendet (s. Ziffern II.1.7, II.2.5, V.2.1, V.2.4). Da das System einen Nullwert nicht akzeptiert, wurde 1 eingetragen. Hinsichtlich des Datums in Ziffer V.2.1 kann kein in der Zukunft liegendes Datum eingetragen werden. Der Vertrag wird dennoch frühestens zehn Kalendertage nach dem Tag der Absendung dieser Bekanntmachung (vgl. Ziffer VI.5), § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB, abgeschlossen. Ansonsten wird auf die Rechtsbehelfsbelehrung in Ziffer VI.4.3 verwiesen.
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Nach § 160 GWB Fassung 2016 gelten nachfolgende Vorgaben und Fristen für Rechtsbehelfe:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Hinsichtlich der Fristen wird insbesondere auf die für Ex-Ante-Bekanntmachungen relevante Zehn-Tages-Frist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verwiesen. Eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber ist nicht ausreichend.
Ort: München
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