Auftragsänderung Planerverträge Kita Referenznummer der Bekanntmachung: 2019/S 211-516923
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Königsbrunn
NUTS-Code: DE276 Augsburg, Landkreis
Postleitzahl: 86343
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.koenigsbrunn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Auftragsänderung Planerverträge Kita
Die Stadt Königsbrunn hat im Oktober 2019 die Objektplanung für eine sechsgruppige Kita in der Karwendelstraße in einem VgV-Verfahren und die Fachplanungsleistungen in der Folge unterschwellig ausgeschrieben. Die Planungsbüros befinden sich aktuell noch in der LPh 1/2. Aus städtebaulichen und demografischen Gründen sieht die Stadt den Bedarf nach einer neuen Kita nunmehr vorrangig im geplanten Baugebiet östliche Stadtranderweiterung. Die Stadt macht von ihrem Leistungsanordnungsrecht Gebrauch und lässt die Kita anstelle des Standorts in der Karwendelstraße für den Standort im Baugebiet östliche Stadtranderweiterung planen.
Königsbrunn
Die Stadt Königsbrunn hat im Oktober 2019 die Objektplanung für eine sechsgruppige Kita in der Karwendelstraße in einem VgV-Verfahren und die Fachplanungsleistungen in der Folge unterschwellig ausgeschrieben. Die Planungsbüros befinden sich aktuell noch in der LPh 1/2. Aus städtebaulichen und demografischen Gründen sieht die Stadt den Bedarf nach einer neuen Kita nunmehr vorrangig im geplanten Baugebiet östliche Stadtranderweiterung. Die Stadt macht von ihrem Leistungsanordnungsrecht Gebrauch und lässt die Kita anstelle des Standorts in der Karwendelstraße für den Standort im Baugebiet östliche Stadtranderweiterung planen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Änderung der Planerverträge ist vom Leistungsanordnungsrecht der Stadt Königsbrunn aus § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB gedeckt. Nach dem abgeschlossenen CERTIFORM-Architektenvertrag hat der Auftraggeber das Recht zur einseitigen Leistungsanordnung und ist insbesondere berechtigt, Planungsprogramm, Planungsziele und Planungsleistungen jederzeit in beliebigem Umfang zu ändern. Die Vergütungsansprüche, insbesondere das Honorar infolge der Leistungsänderung, sind im Vertrag eindeutig und klar geregelt. Der Gesamtcharakter des Auftrags, insbesondere die mit dem Fördergeber (Regierung von Schwaben) abstimmten Ziele des Planungskonzepts, namentlich das pädagogische Konzept / Raumkonzept und das abgestimmte, fortzuschreibende Raumprogramm, werden nicht verändert.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Greifenberg
NUTS-Code: DE21E Landsberg am Lech
Postleitzahl: 86926
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der unter der o. g. Referenznummer veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung i.S.d. § 135 Abs. 3 GWB.