Errichtung, Organisation und Betrieb eines Impfzentrums im Landkreis Haßberge Referenznummer der Bekanntmachung: 2022_IMPF_05
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Haßfurt
NUTS-Code: DE267 Haßberge
Postleitzahl: 97437
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.hassberge.de/
Adresse des Beschafferprofils: http://www.vergabe.hassberge.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Errichtung, Organisation und Betrieb eines Impfzentrums im Landkreis Haßberge
Aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie und damit verbundenen Erfordernissen des Gesundheits- und Lebensschutzes wird der Betrieb eines Impfzentrums weiterhin benötigt. Auf der Grundlage des Beschlusses des bayerischen Ministerrats werden die Impfzentren
in Bayern bis zum 31.12.2022 fortgeführt. Es ist daher die Vorhaltung von Impfkapazitäten erforderlich. Zur Umsetzung soll der Auftragnehmer mit der Errichtung, der Organisation und dem Betrieb des Impfzentrums beauftragt werden. Die Aufnahme der Arbeiten erfolgt zum 01.04.2022 und ist bis voraussichtlich 31.12.2022 durchzuführen.
Örtlichkeit im Landkreis Haßberge
Aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie und damit verbundenen Erfordernissen des Gesundheits- und Lebensschutzes wird der Betrieb eines Impfzentrums weiterhin benötigt. Auf der Grundlage des Beschlusses des bayerischen Ministerrats werden die Impfzentren
in Bayern bis zum 31.12.2022 fortgeführt. Es ist daher die Vorhaltung von Impfkapazitäten erforderlich. Zur Umsetzung soll der Auftragnehmer mit der Errichtung, der Organisation und dem Betrieb des Impfzentrums beauftragt werden. Die Aufnahme der Arbeiten erfolgt zum 01.04.2022 und ist bis voraussichtlich 31.12.2022 durchzuführen.
Abschnitt IV: Verfahren
Auf Grundlage des Beschlusses des bayer. Ministerrats werden die Impfzentren in Bayern bis zum 31.12.2022 fortgeführt. Der Impfbetrieb muss ab dem 01.04.22 weiterhin sichergestellt werden. Die bestehenden Verträge laufen größtenteils zum 31.03.22 aus. Nachdem die Einhaltung der Frist gemäß § 15 Abs. 2 VgV die Erreichung des Ziels unmöglich macht und eine hinreichend begründete Dringlichkeit vorliegt, findet der Ausnahmetatbestand des § 15 Abs. 3 VgV Anwendung. Die Dringlichkeit begründet sich damit, dass notwendige Impfkapazitäten aufgrund des unvorhersehbaren Pandemiegeschehens weiterhin und durchgängig vorgehalten werden müssen, um die Pandemie eindämmen zu können. Das Corona-Virus, welches sich derzeit in häufigster Form in der Omikron-Variante zeigt und bereits mutiert ist, stellt eine Gefahr für Leib und Leben dar. Eine mögliche Einführung der Impfpflicht bringt die Anforderung mit sich, schnell und großflächig Kapazitäten vorhalten zu müssen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Errichtung, Organisation und Betrieb eines Impfzentrums im Landkreis Haßberge
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Haßfurt
NUTS-Code: DE267 Haßberge
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.kvhasserberge.brk.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das Nachprüfverfahren ist in den §§ 155 ff. GWB geregelt.
Gemäß § 160 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, sofern:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt allerdings nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.