Beschaffung einer Trauma Röntgenanlage
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bayreuth
NUTS-Code: DE242 Bayreuth, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 95445
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.klinikum-bayreuth.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung einer Trauma Röntgenanlage
Der Auftraggeber benötigt eine Trauma Röntgenanlage mit robotisch gesteuerter Ausrichtung und Neupositionierung von Strahler und Detektor.
Klinikum Bayreuth GmbH
Preuschwitzer Straße 101
95445 Bayreuth
Der Auftraggeber benötigt eine robotisch gesteuerte Röntgenanlage mit der Möglichkeit den Detektor hoch flexibel zu positionieren, um eine Umlagerung sowie Drehung des Patienten im Untersuchungsraum bei der Erstellung von Röntgenaufnahmen entfallen zu lassen.
- Optimierung der Strahlendosis und optimale/vollständige Röntgenbildaufnahme in bester Bildqualität im Besonderen im Bereich der Traumatologie
- robotisch gesteuerte Ausrichtung und Neupositionierung von Strahler und Detektor muss ohne Bewegung des Patienten erfolgen können. Vermeiden von unnatürlichen Patientenpositionierungen, und zusätzlicher Schmerzbelastung des Patienten
- Freie Beweglichkeit der Anlage mit Röntgenstrahler und Detektor im gesamten Untersuchungsraum
- Nachrüstmöglichkeit für 3D und Durchleuchtung
Der Gesamtwert der Beschaffung (Ziff. II.1.7) ist zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des AN nicht bekanntzumachen, § 39 Abs. 6 VgV. Er wird daher fiktiv mit [Betrag gelöscht] EUR angegeben. Das benannte Datum (Ziff. V.2.1) ist das, an dem entschieden wurde, den Vertrag mit dem benannten AN zu schließen. Der Vertragsschluss erfolgt nach Ablauf der Wartefrist des § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Der Auftraggeber benötigt eine robotisch gesteuerte Röntgenanlage mit der Möglichkeit den Detektor hoch flexibel zu positionieren, um eine Umlagerung sowie Drehung des Patienten im Untersuchungsraum bei der Erstellung von Röntgenaufnahmen entfallen zu lassen.
- Optimierung der Strahlendosis und optimale/vollständige Röntgenbildaufnahme in bester Bildqualität im Besonderen im Bereich der Traumatologie
- robotisch gesteuerte Ausrichtung und Neupositionierung von Strahler und Detektor muss ohne Bewegung des Patienten erfolgen können. Vermeiden von unnatürlichen Patientenpositionierungen, und zusätzlicher Schmerzbelastung des Patienten
- Freie Beweglichkeit der Anlage mit Röntgenstrahler und Detektor im gesamten Untersuchungsraum
- Nachrüstmöglichkeit für 3D und Durchleuchtung
Nach einer umfassenden Marktanalyse des Auftraggebers hat sich herausgestellt, dass die Siemens Healthcare GmbH das einzige Unternehmen ist, das ein Gerät anbietet, welches alle o.g. Anforderungen erfüllt (Multitom Rax).
Es wird höchst vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt im rechtlichen Ansatz ungebunden ist. Ihm allein obliegt die Bestimmung des Auftragsgegenstands. Das Vergaberecht macht keine Vorgaben hinsichtlich dessen, was der Auftraggeber beschaffen will oder muss. Es ist vielmehr allgemein anerkannt, dass der Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf auf eine bestimmte technische Konzeption festlegen darf. An der Rechtmäßigkeit der Festlegung der o.g. Anforderungen an das zu beschaffende Gerät bestehen daher keine vergaberechtlichen Zweifel; zum Produkt der Siemens Healthcare GmbH bestehen nach der Marktanalyse des Auftraggebers keine Alternativen. Durch die Anschaffung des Produkts werden Risiken im Kontext der Lagerung von Traumapatienten, sowie Strahlendosis minimiert, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Patienten des Auftraggebers haben und im schlimmsten Falle zum Tod von Patienten führen können.
Die sonst am Markt verfügbaren Produkte anderer Wirtschaftsteilnehmer sind ungeeignet, die Bedürfnisse des Auftraggebers zu befriedigen. Das Produkt der Siemens Healthcare GmbH darf daher direkt beschafft werden, § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b), c) VgV.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erlangen
NUTS-Code: DE252 Erlangen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91052
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt derEuropäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: Bayreuth
Land: Deutschland