Beschaffung von Zellseparatoren für die Transfusionsmedizin des Universitätsklinikums Würzburg
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 97080
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ukw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Zellseparatoren für die Transfusionsmedizin des Universitätsklinikums Würzburg
Die im Bestand befindlichen Zellseparatoren mussten innerhalb der Bestandsfreigabe in der Transfusionsmedizin erneuert werden, da out of Service
Hierzu wurde eine Marktanalyse durchgeführt, um zu prüfen, welche am Markt befindlichen Geräte hierfür in Frage kämen und bei den laufenden Arbeitsabläufen und -inhalten integrierbar sind.
Der Markt wurde entsprechend analysiert und mit den Bedarfsvorgaben der Transfusionsmedizin abgeglichen.
Für die Deckung des Beschaffungsbedarfs wurden seitens Transfusionsmedizin folgende
Mindestanforderungen gestellt, die unbedingt zu erfüllen waren:
- Correct connect-System musste zwingend vorhanden sein
- Blutrückgabe muss ohne zusätzliche Spüllösung möglich sein
- Hinterlegte Grenzwerte dürfen nicht durch Operator umgangen werden können
- Es dürfen keine wesentlichen Nacharbeiten erforderlich sein
Zu diesen wurde durch den Fachbereich der Markt ausführlich erkundet.
Der Schätzwert liegt gem. Markterkundung durch den Einkauf bei ca. 45.000 € je Gerät. Somit lägen wir bei den
2 Geräten in 2021 bei ca. 90.000 € - Gesamt bei 90.000 + 135.000 = 225.000 € für 6 Geräte.
Hierbei sind bei Verhandlungen Naturalrabatte möglich bzw. weitere Nachlässe, durch Abnahme gleicher
Modelle.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
• Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten
Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
• nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:
Nach Darlegung der Transfusionsmedizin durch die Klinikleitung, handelt es sich nach ausführlicher
Markterkundung um den Ausschluss sämtlicher Alternativgeräte und Firmen, da die Anforderungen nur durch
Terumo erfüllt werden kann. Hierzu wurde die Übersichtsliste der innerhalb der Markterkundung bereits zum
Abschluss ausgefilterten und weiter im Detail geprüften Geräte beigefügt.
Ein Wettbewerb ist nicht gegeben.
Demzufolge war nach §14 Abs. 4 Satz 2b) VgV die technische Leistungserbringung im Verhandlungsverfahren
ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb zu beschaffen.
Marktanalyse wurde vom Fachbereich durchgeführt und die Alleinstellung, sowie die Kompatibilität ebenfalls bestätigt.
Correct Connect-System:
Gefordert wurde ein System, welches einen Anschluss einzelner Lösungen (z.B.
NaCI, ACDA} an die nicht dafür bestimmten Zufuhrschläuche des Apheresesets technisch unmöglich machte.
Dies dient dem Spenderschutz, da es einer Verwechslung von Lösungen vorbeugt. Eine durch den Hersteller
vorgefertigte, bereits in das Set integrierte Verbindung der Lösungen zum Apherese-Set ist nicht akzeptabel, da
dies keine Verwendung von Lösungen unterschiedlicher Hersteller ermöglicht.
Diese Vorgabe erfüllen ausschließlich die Zellseparatoren der Fa. Terumo.
Blutrückgabe ohne zusätzliche Spüllösung
Gefordert wurde, dass die Spülung des Sets bei der Blutrückgabe am Ende des Verfahrens ohne zusätzliche
Spüllösung erfolgt. Eine Spülung (z.B. NaCI} erfordert die Connection einer weiteren Lösung an das Set, was
z.B. aus mikrobiologischen Gründen zwingend vermieden werden sollte.
Die Zellseparatoren der Fa. Terumo sowie einer Alternativfirma erfüllen diese Vorgabe, während die
Zellseparatoren dieser weiteren Alternativfirma im Test, den Anschluss einer weiteren Lösung benötigen.
Umgehung der festgelegten Grenzwerte durch Operator unmöglich
Die Anzahl der gewonnen Thrombozytenkonzentrat-Einheiten ist abhängig von bestimmten Eigenschaften des
Spenders (z.B. Gewicht, Thrombozytenzahl}. Die für die automatisierte Berechnung relevanten Grenzwerte
wurde in der Gerätekonfiguration durch Administratoren hinterlegt. Es wurde gefordert, dass diese Festlegung
nicht durch einen Operator verändert oder übergangen werden kann.
Diese Vorgabe erfüllten ausschließlich die Zellseparatoren der Fa. Terumo. Die Zellseparatoren der beiden
anderen Firmen lieferten zwar bei Nichtbeachtung dieser Relationen einen Warnhinweis, der aber von den
Operatoren übergangen werden konnte.
Keine wesentlichen Nacharbeiten
Es wurde gefordert, dass nach Abschweissen des Thrombozytenkontrates vom Gewinnungsset keine
wesentlichen Nacharbeiten (z.B. Resuspension der Thrombozyten} erforderlich sind.
Diese Vorgabe wurde ausschließlich von den Zellseparatoren der Fa. Terumo sowie einer Alternativfirma erfüllt.
Nach unseren Recherchen und unter Beachtung aller zu berücksichtigen, zwingend erforderlichen Merkmale erfüllt als einziges Gerät die TRIMA der Fa. Terumo alle Voraussetzungen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung von Zellseparatoren für die Transfusionsmedizin
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
• Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten
Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
• nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:
Nach Darlegung der Transfusionsmedizin durch die Klinikleitung, handelt es sich nach ausführlicher
Markterkundung um den Ausschluss sämtlicher Alternativgeräte und Firmen, da die Anforderungen nur durch
Terumo erfüllt werden kann. Hierzu wurde die Übersichtsliste der innerhalb der Markterkundung bereits zum
Abschluss ausgefilterten und weiter im Detail geprüften Geräte beigefügt.
Ein Wettbewerb ist nicht gegeben.
Demzufolge war nach §14 Abs. 4 Satz 2b) VgV die technische Leistungserbringung im Verhandlungsverfahren
ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb zu beschaffen.
Marktanalyse wurde vom Fachbereich durchgeführt und die Alleinstellung, sowie die Kompatibilität ebenfalls bestätigt.
Correct Connect-System:
Gefordert wurde ein System, welches einen Anschluss einzelner Lösungen (z.B.
NaCI, ACDA} an die nicht dafür bestimmten Zufuhrschläuche des Apheresesets technisch unmöglich machte.
Dies dient dem Spenderschutz, da es einer Verwechslung von Lösungen vorbeugt. Eine durch den Hersteller
vorgefertigte, bereits in das Set integrierte Verbindung der Lösungen zum Apherese-Set ist nicht akzeptabel, da
dies keine Verwendung von Lösungen unterschiedlicher Hersteller ermöglicht.
Diese Vorgabe erfüllen ausschließlich die Zellseparatoren der Fa. Terumo.
Blutrückgabe ohne zusätzliche Spüllösung
Gefordert wurde, dass die Spülung des Sets bei der Blutrückgabe am Ende des Verfahrens ohne zusätzliche
Spüllösung erfolgt. Eine Spülung (z.B. NaCI} erfordert die Connection einer weiteren Lösung an das Set, was
z.B. aus mikrobiologischen Gründen zwingend vermieden werden sollte.
Die Zellseparatoren der Fa. Terumo sowie einer Alternativfirma erfüllen diese Vorgabe, während die
Zellseparatoren dieser weiteren Alternativfirma im Test, den Anschluss einer weiteren Lösung benötigen.
Umgehung der festgelegten Grenzwerte durch Operator unmöglich
Die Anzahl der gewonnen Thrombozytenkonzentrat-Einheiten ist abhängig von bestimmten Eigenschaften des
Spenders (z.B. Gewicht, Thrombozytenzahl}. Die für die automatisierte Berechnung relevanten Grenzwerte
wurde in der Gerätekonfiguration durch Administratoren hinterlegt. Es wurde gefordert, dass diese Festlegung
nicht durch einen Operator verändert oder übergangen werden kann.
Diese Vorgabe erfüllten ausschließlich die Zellseparatoren der Fa. Terumo. Die Zellseparatoren der beiden
anderen Firmen lieferten zwar bei Nichtbeachtung dieser Relationen einen Warnhinweis, der aber von den
Operatoren übergangen werden konnte.
Keine wesentlichen Nacharbeiten
Es wiurde gefordert, dass nach Abschweissen des Thrombozytenkontrates vom Gewinnungsset keine
wesentlichen Nacharbeiten (z.B. Resuspension der Thrombozyten} erforderlich sind.
Diese Vorgabe wurde ausschließlich von den Zellseparatoren der Fa. Terumo sowie einer Alternativfirma erfüllt.
Nach unseren Recherchen und unter Beachtung aller zu berücksichtigen, zwingend erforderlichen Merkmale erfüllt als einziges Gerät die TRIMA der Fa. Terumo alle Voraussetzungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der unter der o.g. Referenznummer veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Hierzu wird diese vorliegende Veröffentlichung über vergebene Aufträge abschließend erstellt.