Vorbereitende Grundlagenstudie zur verkehrlichen und wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit einer Erweiterung des Regensburger Vekehrsverbundes
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Regensburg
NUTS-Code: DE238 Regensburg, Landkreis
Postleitzahl: 93059
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-regensburg.de/wirtschaft-energie/mobilitaet/oepnv-busverkehr/
Abschnitt II: Gegenstand
Vorbereitende Grundlagenstudie zur verkehrlichen und wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit einer Erweiterung des Regensburger Vekehrsverbundes
Vorbereitende Grundlagenstudie zur verkehrlichen und wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit einer Erweiterung des Regensburger Vekehrsverbundes
Landkreise Cham, Kelheim, Neustadt a.d.Waldnaab, Regensburg, Schwandorf, Straubing-Bogen sowie die kreisfreien Städte Regensburg, Straubing und Weiden i.d.OPf.
Zur Stärkung des ÖPNV, zur Angleichung der Lebensverhältnisse zwischen Stadt und Land, zur Förderung klimafreundlicher Mobilität sowie einer Alternative zum motorisierten Individualverkehr und zur Überwindung von bestehenden Zugangshemmnissen zum ÖPNV strebt der Freistaat Bayern flächendeckend handlungsfähige Verbünde an, die im Wesentlichen die Verkehrsbeziehungen abdecken. Hierzu fördert der Freistaat auch für den Bereich des Regensburger Verkehrsverbundes (RVV) eine vorbereitende Grundlagenstudie zur Ermittlung der verkehrlichen und wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit eines Verbundprojekts einschließlich der hierfür erforderlichen Erhebungen. Die Landkreise Cham, Kelheim, Neustadt a.d.Waldnaab, Regensburg, Schwandorf, Straubing-Bogen sowie die kreisfreien Städte Regensburg, Straubing und Weiden i.d.OPf. haben die Förderung einer Grundlagenstudie für ihr Gebiet beantragt und bewilligt bekommen.
Es ist auch zu prüfen, inwieweit den Verkehrsbeziehungen der beteiligten Kommunen Rechnung zu tragen ist, die aus dem Untersuchungsgebiet hinausführen. Daher werden Überlappungen insbesondere zu den Verbünden MVV, VGI und VGN und zum Gebiet der Verbundgründungsstudie Donauwald mit geprüft. Zudem wird ein Vorschlag für eine zukunftsfähige Tarif- und Verbundstruktur für den RVV und ggf. das Erweiterungsgebiet erarbeitet.
Der Freistaat als Fördermittelgeber hat die Anforderungen an die Studien zur Verbundraumerweiterung in den Fördereckpunkten zur Verbundintegration vom 8. November 2019 dargestellt. Der Gutachter stellt sicher, dass alle maßgeblichen Fragen beantwortet werden. Die Fragen sowie weitere Informationen und Mindestanforderungen enthält die Leistungsbeschreibung. Der Auftrag wird von der GFN als Gesamtzuwendungsempfängerin und Auftraggeberin vergeben.
In begründeten Fällen (insbesondere aufgrund notwendiger Erhebungen) kann eine Verlängerung um sechs bis maximal zwölf Monate gewährt werden. Eine darüberhinausgehende Verlängerung ist ausgeschlossen, es sei denn, diese beruht auf nicht vom Gutachter verschuldeten Ereignissen (fehlende Beschlusslage etc.) und ist daher von diesem nicht zu vertreten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
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Ort: Ansbach
Land: Deutschland
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen.
Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter,
deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber oder Konzessionsgeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.