Vertragsänderung des bestehenden Full-Service-Vertrags für Farbdrucker (image PRESS C700) sowie Software (PRISMAprepare/PRIMAdirect)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 80333
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.km.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vertragsänderung des bestehenden Full-Service-Vertrags für Farbdrucker (image PRESS C700) sowie Software (PRISMAprepare/PRIMAdirect)
Mit der Firma Canon Deutschland GmbH besteht für zwei baugleiche Farbkopierer (imagePRESS C700) sowie die Software (PRISMAprepare/PRISMAdirect), über die alle Druckmaschinen (auch schwarz/weiß-Drucksysteme) der Hausdruckerei gesteuert werden, ein Full-Service-Vertrag über die Instandhaltung der Hardware sowie die Software-Pflege. Der Vertrag wurde geändert, in entsprechend zu verwendende EVB-IT Instandhaltungs- und Pflegevertragsmuster transferiert und bis zum 30. November 2024 verlängert.
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (nachfolgend: Auftraggeber) hat einen bestehenden Full-Service-Vertrag mit dem bisherigen Dienstleister geändert und verlängert. Gegenstand des Vertrages ist die Instandhaltung der Hardware (zwei Farbdrucksysteme des Typs imagePRESS C700) sowie Pflege der Software (PRISMAprepare/PRISMAdirect). Die Vereinbarungen über die Instandhaltung der Hardware waren aufgrund der Verringerung des Druckvolumens anzupassen. Die Software wird auch für den Betrieb der schwarz/weiß-Druckersysteme benötigt, deren Instandhaltung ebenfalls Gegenstand eines bereits bestehenden, weiteren Servicevertrages mit dem Dienstleister ist, der bis zum 23. Dezember 2024 läuft. Da die Drucksysteme aufeinander abgestimmt sind, wurden daher der Servicevertrag über die Instandhaltung der Hardware der Farbdrucksysteme und über die Softwarepflege bis zum 30. November 2024 verlängert, um einen Gleichlauf der Laufzeiten der Druckersysteme zu erzeugen. Der bestehende Vertrag nebst Änderungen wurde in die nun zu verwendenden EVB-IT-Musterverträge (Instandhaltung und Pflege) transferiert.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Verlängerung und Änderung der am 1.Dezember 2016 mit einer Laufzeit bis 30.November 2021 abgeschlossenen Vertrages mit dem bisherigen Dienstleister über Instandhaltung der Farbdruckersysteme sowie Pflege der Software, der sich mangels Kündigung bereits bis 30. November 2022 verlängert hatte, bis zum 30. November 2024 war nötig, um das Inklusiv-Druckvolumen des bisherigen Instandhaltungsvertrages zu reduzieren und gleichzeitig die Serviceverträge, insbesondere den Pflegevertrag über die Drucksystem-Software, auf die Laufzeit des ebenfalls mit dem Dienstleister bestehenden Instandhaltungs-Servicevertrages über schwarz/weiß-Druckersysteme (Laufzeit bis zum 23. Dezember 2024) anzupassen. Bei den Drucksystemen, dem Service und der Software in der Hausdruckerei des Auftraggebers handelt es sich um ein Gesamtsystem. Alle Druckmaschinen (Farbe und s/w) stammen vom gleichen Hersteller und werden von der gleichen Software gesteuert. Dies ist, um Kompetenzstreitigkeiten und etwaige damit verbundene Verzögerungen zu vermeiden, für den reibungslosen Arbeitsablauf in der Hausdruckerei, nicht zuletzt wegen des Drucks von Prüfungsaufgaben, unbedingt notwendig; ein Dienstleisterwechsel ist nicht möglich, da dieser gerade diesen zwingend erforderlichen reibungslosen Ablauf aufgrund etwaiger Kompetenzstreitigkeiten sowie erhöhten Koordinierungs- und Anpassungsbedarfs bei verschiedenen Auftragnehmern für die Instandhaltung der Drucksysteme sowie die Pflege der Software gefährden könnte. Aus diesem Grund war es erforderlich, die Laufzeiten der Drucksysteme und der Software aufeinander abzustimmen, mithin also den Full-Service-Vertrag zu verlängern und somit den ursprünglichen Auftrag zu erweitern. Hierzu wurde der ursprüngliche Gesamtvertrag über Instandhaltung und Pflege in die nun zu verwendenden EVB-IT-Musterverträge (Instandhaltung und Pflege) transferiert.
Die Verlängerung bis zum 30. November 2024 beschränkt sich auf den zur Herstellung des Gleichlaufs der Service-Verträge über sämtliche Drucksysteme erforderlichen Zeitraum und führt auch nicht zur Erhöhung des ursprünglichen Auftragswertes um mehr als 50 %.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Vertragsänderung des bestehenden Full-Service-Vertrages für Farbdrucker (image PRESS C700) sowie Software (PRISMAprepare/PRIMAdirect)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Krefeld
NUTS-Code: DEA14 Krefeld, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47807
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der angegebene Gesamtwert der Beschaffung bzw. der Wert des Auftrages entspricht nicht dem tatsächlichen Wert der Beschaffung bzw. des Auftrages. Dieser Wert wird gemäß Artikel 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 39 Abs. 6 VgV nicht veröffentlicht, da er unter anderem den geschäftlichen Interessen des erfolgreichen Bieters schadet und den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen – insbesondere im Hinblick auf künftig vergleichbare Aufträge – beeinträchtigen würde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Vgl. § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Im Übrigen wird auf § 160 GWB hingewiesen.