Einführung einer Software für die digitale Pflege-/Behandlungsdokumentation in der Intensivtherapie, OP und Anästhesie im Klinikum Memmingen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Memmingen
NUTS-Code: DE274 Memmingen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 87700
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum-memmingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Einführung einer Software für die digitale Pflege-/Behandlungsdokumentation in der Intensivtherapie, OP und Anästhesie im Klinikum Memmingen
Lieferung einer Software für die digitale Pflege-/Behandlungsdokumentation in der Intensivtherapie, OP und Anästhesie sowie Einbindung in die vorhandene Systemlandschaft und inkl. Serviceleistungen
Memmingen
Um eine umfassende, digitale Pflegedokumentation einzuführen, werden folgende Software-Lizenzen, Hardwarekomponenten und Dienstleistungen (Implementierung, Schulung, Projektmanagement) sowie Support und Wartung beschafft und implementiert:
o Alerts Warnung (CAVE Replacement)
o ORBIS ICU-Manager zur Dokumentation im Rahmen der Intensivtherapie und zur Unterstützung sowohl die ärztliche als auch pflegerische Dokumentation auf der Intensivstation innerhalb ORBIS.
o ORBIS Medizingeräteschnittstelle (MEGS) zur Anbindung von Online-Daten liefernden Medizingeräten an ORBIS Komponenten wie ORBIS ICU-Manager
o Fluidmanagement zur Anbindung von Infusions- und Spritzenpumpen an ORBIS ICU-Manager
o ORBIS ICU-Manager / Weaning Protocol zur Eingabe eines PaO2 Wertes mit zeitnahem Richmond Agitation Sedation Scale (RASS) Score im ORBIS ICU-Manager der einen Hinweis für die mögliche Bereitschaft des Patienten zu einem Spontanatemversuch triggert.
o ORBIS Anesthesia zur Dokumentation, Anzeige und das Drucken von medizinischen Daten, die vor, während und nach einer Anästhesie im Rahmen eines (invasiven) medizinischen Eingriffs entweder manuell oder automatisiert aus Medizingeräten erfasst werden.
o Asynchroner Serverdienst QCIS (quantaty calculator investigation server) zur Generierung einer Mengendokumentation für Stoffgruppen des Mengenkalkulators (Dialog für die Dokumentation von OPS relevanten Mengen und Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUBs)
o Weitere Fremdlizenzen, Hardware und systemnahe Software
Für den Auftrag sollen Fördermittel nach § 22 KHG eingesetzt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Im Rahmen der strategischen Ausrichtung ihrer Applikationsarchitektur hat sich das Klinikum Memmingen geprüft, wie die Digitalisierung des klinischen Bereichs bestmöglich umzusetzen ist. Hierbei wurde deutlich, dass die Umsetzung der benötigten Funktionalitäten nur dann sicher, wirtschaftlich, reibungslos und risikoarm darzustellen ist, wenn dafür ein Hersteller durchgehend beauftragt wird und dessen bereits eingesetzte Produkte entsprechend ausgebaut werden. Dafür sprechen folgende Gründe, die im Vorfeld der Vergabe intensiv erörtert und verifiziert wurden:
• Patientensicherheit
o Gewährleistung einer durchgehenden Bedienungslogik
o Einheitliches KIS inkl. PDMS/Anästhesie mit gemeinsamer Datenbasis bei Vermeidung von konfliktären Datenbeständen
o Risikominimierung hinsichtlich des Verlusts von Patientendaten beim Datenaustausch
• Technik
o Verantwortung der Schnittstellenfunktionalität bei einem Hersteller
o Kein zusätzliches HL 7 Interfacing zwischen ORBIS KIS, PDMS und Anästhesie notwendig.
o Einfachere Einschätzbarkeit der Systemvoraussetzungen
o Geringere Heterogenität der Hardwareanforderungen,
o Einfachere Umsetzung eines analogen Notfallkonzepts auf Papier
o Offenhaltung der Möglichkeit, Teile oder den gesamten Betrieb der Systeme in einem Betreibermodell auszulagern (Outsourcing)
• (Schulungs-) Aufwand
o IT-Administratoren müssen nur in wenigen verschiedenen Systemlogiken befähigt werden
o Anwender müssen nur in begrenzt verschiedenen Systemen geschult
• Wirtschaftlichkeit
o Geringe Investitionskosten aufgrund der technologisch einheitlichen Plattform ORBIS KIS und PDMS.
o Applikationen können auf einer gemeinsamen Infrastruktur installiert werden, was bspw. Datenbank- und Betriebssystemlizenzen spart.
o Durch ein einheitliches KIS/PDMS und das Abarbeiten entsprechender Dokumentationsschritte können automatisiert die entsprechenden Daten für die Abrechnung generiert werden, was die korrekte Rechnungsstellung seitens der Klinik optimiert.
o Gewährleistung einer durchgehenden Dokumentation, die essenziell für MDK-Prüfungen ist.
o Kosten für unterschiedliche Produkte sind im Vergleich höher.
• Datenschutz / Nachvollziehbarkeit
o OH-KIS-Konformität lässt sich mit durchgehendem Rollen-Rechtekonzept sicherer darstellen.
o Eine nachvollziehbare Protokollierung ist in einem durchgehenden System wesentlich realistischer darstellbar.
o Datenschutzbeauftragte können sich auf die Auftragsverarbeitung eines Herstellers fokussieren und dies in der gesetzlich notwendigen Gründlichkeit umsetzen.
Basierend auf diesen Einschätzungen ist das Klinikum Memmingen zu dem Schluss gekommen, für die Digitalisierung des klinischen Bereichs eine Ein-Hersteller-Strategie zu verfolgen. Da bereits das Krankenhausinformationssystem ORBIS des Herstellers Dedalus HealthCare GmbH im Einsatz ist, soll dieses folgerichtig ausgebaut und entsprechend um Module/Funktionen ergänzt werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Einführung einer Software für die digitale Pflege- Behandlungsdokumentation in der Intensivtherapie, OP und Anästhesie im Klinikum Memmingen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70499
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Fristen für die Einlegung eines Nachprüfungsantrags richten sich nach § 160 Abs. 3 GWB. Dieser lautet:
"(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."