Einführung einer Software für das digitale Medikationsmanagement im Klinikum Memmingen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Memmingen
NUTS-Code: DE274 Memmingen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 87700
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum-memmingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Einführung einer Software für das digitale Medikationsmanagement im Klinikum Memmingen
Lieferung einer Software für das digitale Medikationsmanagement mit späterer Anbindung eines Unit-Dose-Automats sowie Einbindung in die vorhandene Systemlandschaft und inkl. Serviceleistungen
Memmingen
Die beschaffte Lösung umfasst die nachfolgend aufgeführten Komponenten und Leistungen:
• Einführung eines vollständig in das Krankenhausinformationssystem (KIS) integrierten digitalen Medikationsmanagements, inkl.
o Barcode gestützter Dokumentation der Verordnung, Stellung und Gabe von Medikamenten im Sinne eines Closed-Loop-Medikationsprozesses und Gewährleistung der eindeutigen Zuordnung der Medikamente zum Patienten
o Übersichten aller Verordnungen für die Validierung der Medikation durch klinische Pharmazeuten
o Unterstützung bei der Kalkulation von Mischverhältnissen bei Infusionslösungen
o AMTS-Prüfung der verordneten Medikation auf Wechselwirkungen, Kontrainduktionen und Fehlmedikationen unter Einbeziehung patientenindividueller Daten, wie bspw. Vitalzeichen und/oder Laborwerten
o AMTS-Prüfung der verordneten Medikation auf Arzneimittelallergien unter Einbeziehung patientenindividueller Daten
• U-Hochpreismedikamente
• U- Allergies
• rechtskonforme Archivierung mit Hydmedia Dokumentenmanagement für Medication
• Schnittstellen zwischen ORBIS und dem Unit Dose‐Automaten
Für den Auftrag sollen Fördermittel nach § 22 KHG eingesetzt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Im Rahmen der strategischen Ausrichtung ihrer Applikationsarchitektur hat sich das Klinikum Memmingen geprüft, wie die Digitalisierung des Medikationsmanagements bestmöglich umzusetzen ist. Hierbei wurde deutlich, dass die Umsetzung der benötigten Funktionalitäten nur dann sicher, wirtschaftlich, reibungslos und risikoarm darzustellen ist, wenn dafür ein Hersteller durchgehend beauftragt wird und dessen bereits eingesetzte Produkte entsprechend ausgebaut werden. Dafür sprechen folgende Gründe, die im Vorfeld der Vergabe intensiv erörtert und verifiziert wurden:
• Patientensicherheit
o Gewährleistung einer durchgehenden Bedienungslogik
o Einheitliches KIS inkl. PDMSe mit gemeinsamer Datenbasis bei Vermeidung von konfliktären Datenbeständen
o Risikominimierung hinsichtlich des Verlusts von Patientendaten beim Datenaustausch
• Technik
o Verantwortung der Schnittstellenfunktionalität bei einem Hersteller
o Kein zusätzliches HL 7 Interfacing zwischen ORBIS KIS, PDMS und Anästhesie notwendig.
o Einfachere Einschätzbarkeit der Systemvoraussetzungen
o Geringere Heterogenität der Hardwareanforderungen,
o Einfachere Umsetzung eines analogen Notfallkonzepts auf Papier
o Offenhaltung der Möglichkeit, Teile oder den gesamten Betrieb der Systeme in einem Betreibermodell auszulagern (Outsourcing)
• (Schulungs-) Aufwand
o IT-Administratoren müssen nur in wenigen verschiedenen Systemlogiken befähigt werden
o Anwender müssen nur in begrenzt verschiedenen Systemen geschult
• Wirtschaftlichkeit
o Geringe Investitionskosten aufgrund der technologisch einheitlichen Plattform ORBIS KIS und Medication.
o Applikationen können auf einer gemeinsamen Infrastruktur installiert werden, was bspw. Datenbank- und Betriebssystemlizenzen spart.
o Durch ein einheitliches KIS/PDMS inklusive des digitalen Medikationsmanagements und das Abarbeiten entsprechender Dokumentationsschritte können automatisiert die entsprechenden Daten für die Abrechnung generiert werden, was die korrekte Rechnungsstellung seitens der Klinik optimiert.
o Gewährleistung einer durchgehenden Dokumentation, die essenziell für MDK-Prüfungen ist.
o Kosten für unterschiedliche Produkte sind im Vergleich höher.
• Datenschutz / Nachvollziehbarkeit
o OH-KIS-Konformität lässt sich mit durchgehendem Rollen-Rechtekonzept sicherer darstellen.
o Eine nachvollziehbare Protokollierung ist in einem durchgehenden System wesentlich realistischer darstellbar.
o Datenschutzbeauftragte können sich auf die Auftragsverarbeitung eines Herstellers fokussieren und dies in der gesetzlich notwendigen Gründlichkeit umsetzen.
Basierend auf diesen Einschätzungen ist das Klinikum Memmingen zu dem Schluss gekommen, für die Digitalisierung des Medikationsmanagements eine Ein-Hersteller-Strategie zu verfolgen. Da bereits das Krankenhausinformationssystem ORBIS des Herstellers Dedalus HealthCare GmbH im Einsatz ist, soll dieses folgerichtig ausgebaut und entsprechend um Module/Funktionen ergänzt werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Einführung einer Software für das digitale Medikationsmanagement im Klinikum Memmingen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70499
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Fristen für die Einlegung eines Nachprüfungsantrags richten sich nach § 160 Abs. 3 GWB. Dieser lautet:
"(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."