Ausführung der Bestattungsdienstleistungen an den Friedhöfen der Großen Kreisstadt Dachau. Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/049
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dachau
NUTS-Code: DE217 Dachau
Postleitzahl: 85221
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.dachau.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ausführung der Bestattungsdienstleistungen an den Friedhöfen der Großen Kreisstadt Dachau.
Gegenstand dieser Ausschreibung war der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Ausführung von Bestattungsdienstleistungen in den 4 Friedhöfen der Großen Kreisstadt Dachau. Die Vertragslaufzeit sollte am 01.07.2022 beginnen, 4 Jahre betragen und enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf (durch Ablauf der Vertragslaufzeit zum 30.06.2026 oder vorher durch Erreichen des festgesetzten Höchstwerts).
Dachau
Gegenstand dieser Ausschreibung war der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einer maximalen Laufzeit von 4 Jahren über die Ausführung der im Leistungsverzeichnis aufgeführten hoheitlichen Aufgaben im Bestattungswesen. Diese umfassen vorrangig:
Aufbahrung, Gestaltung und Abhaltung von Trauer- und Aussegnungsfeiern in der Aussegnungshalle zu Erd- und Feuerbestattungen sowie Urnenbeisetzungen, Erd- und Feuerbestattungen ab Aussegnungshalle Dachau, Überführung von Sarg und Urne von der Aussegnungshalle am Waldfriedhof zu den drei weiteren im Stadtgebiet liegenden Friedhöfen, Umbettungen und Exhumierungen.
Die Leistungserbringung erstreckt sich auf alle städtischen Friedhöfe: Waldfriedhof, Stadtfriedhof, Kirchenfriedhof Etzenhausen, Städtischer Friedhof Pellheim.
Die Rahmenvereinbarung sollte- unabhängig von einer vorangegangenen Zuschlagserteilung - zum 01.07.2022 geschlossen werden und eine reguläre Laufzeit von 4 Jahren bis zum 30.06.2026 haben. Die Rahmenvereinbarung sollte enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf, entweder durch Ablauf der Vertragslaufzeit oder bereits zuvor durch Erreichen des festgesetzten Höchstwerts.
Es war Voraussetzung, dass die Leistungen durch eine Niederlassung vor Ort ausgeführt werden müssen, hierfür musste fachlich geeignetes Personal zur Verfügung stehen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach dem Vierten Teil des GWB sowie insbesondere den dort geregelten Fristen für deren Geltendmachung, insbesondere den nachfolgend zitierten Bestimmungen.
§ 160[1] Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) 1Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) 1Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dachau
Postleitzahl: 85221
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]