Lieferung und Bereitstellung einer Durchleuchtungsanlagenaufrüstung im EP-Labor Referenznummer der Bekanntmachung: 000038-01
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90419
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum-nuernberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung und Bereitstellung einer Durchleuchtungsanlagenaufrüstung im EP-Labor
Lieferung und Bereitstellung einer Durchleuchtungsanlagenaufrüstung im EP-Labor
Klinikum Nürnberg, Standort Süd, Breslauer Str. 201, 90471 Nürnberg
Lieferung und Bereitstellung einer Durchleuchtungsanlagenaufrüstung im EP-Labor
Die genaue Wertangabe nach Abschnitt II.1.7) ist keine gesetzliche Pflichtangabe, zumal die Angabe insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich ist.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist vorliegend nach §14 Abs.4 Nr.2 lit. b) i. V. m. Abs.6 und Nr.5 VgV legitimiert. Nachfolgende technische Anforderungen werden durch den Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) als zwingend erforderlich erachtet. Der Entscheidung über die Wahl des Vergabeverfahrens ist eine sorgfältige Prüfung der Sach- u. Rechtslage durch auf das Vergaberecht spezialisierte Fachkräfte vorausgegangen. Die definierten Anforderungen sind durch nachvollziehbare objektive u. auftragsbezogene Gründe gerechtfertigt. Nur die Durchleuchtungsanlage, die jeweils nur per Direktvertrieb von der Firma Philips GmbH erworben werden kann, erfüllt diese Anforderungen. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der durchgeführten Markterkundung bestehen insoweit auch keine vernünftigen Alternativen oder Ersatzlösungen. Über die nachfolgend determinierten technischen Voraussetzungen des AG verfügt in der Gesamtheit der Merkmale nur das Catalyst Upgrade von der Allura FD10 auf eine Azurion 7C12 Anlage des Herstellers Philips. Die derzeitige deckengehängte Anlage wird auf den aktuellen Stand der Technik aufgerüstet, ohne dass grundlegende bauliche Maßnahmen oder Prozessänderungen erforderlich sind. Dieses ist insbesondere zur räumlichen Anordnung von Personal und zusätzlich benötigten Geräten bei der Implantation von komplexen Schrittmachersystemen notwendig. Das deckengehängte Schienensystem bietet die Möglichkeit den Monitor („Large Display“) in jeder beliebigen Position rund um den Patiententisch zu positionieren und dies unabhängig von der Untersuchung bzw. der Patientenlagerung. Die gittergesteuerte Röntgenröhre verbessert den Strahlenschutz und optimiert die Bildqualität. Der 12-Zoll-Flachdetektor bietet ein vergrößertes Sichtfeld zur leichteren Navigation bei elektrophysiologischen Untersuchungen ohne den Arbeitsbereich der Kardiologin / des Kardiologen einzuschränken. Es existiert eine Funktion, dass die Gefäße in einer kontrastmittelgestützten „Cine“-Aufnahme automatisch segmentiert und diese in den anschließenden Durchleuchtungen mit einblendet. Eine weitere Funktion existiert, die beim Einsetzen eines Stents die Bewegung kompensiert und somit die Darstellung des Stents verbessert. Das IVUS-/FFR-/iFR-System ermöglicht die intravaskuläre, ultraschallgestützte Bildgebung von Gefäßen und die Anwendung von physiologischen Messmethoden. Es können Videosignale verschiedener Systeme an den Monitor im Untersuchungsraum („Large Display“) angeschlossen werden und die Anzeige individuell in Größe und Position konfiguriert werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22335
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 4028990
Internet-Adresse: https://www.philips.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Diese freiwillige ex-ante-Bekanntmachung erfolgt im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Die Angabe des Tages der Zuschlagsentscheidung (vgl. Abschnitt V.2.1) bezieht sich auf die Entscheidung des Klinikums Nürnberg, den Vertrag mit dem Wirtschaftsteilnehmer gemäß Abschnitt V.2.3) abzuschließen. Der gegenständliche Zuschlag wurde noch nicht erteilt, der gegenständliche Vertrag wurde also nicht abgeschlossen. Vielmehr erfolgt der Vertragsabschluss gemäß § 135 Abs. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung diese ex-ante-Bekanntmachung.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.regierung.mittelfranken.bayern.de
§ 135 GWB regelt: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber (1.) gegen § 134 verstoßen hat oder (2.) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten nennen. Der Antrag ist u.a. dann unzulässig, soweit
(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Vgl. außerdem § 134 GWB.