Architektenleistungen für die Erweiterung des Technologie- und Gründerzentrums (TGZ) im Hafen Straubing-Sand Referenznummer der Bekanntmachung: ZVH-01
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S 250-662754)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Straubing
NUTS-Code: DE223 Straubing, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 94315
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.hafen-straubing.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://my.vergabe.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Architektenleistungen für die Erweiterung des Technologie- und Gründerzentrums (TGZ) im Hafen Straubing-Sand
Das TGZ mit seinen Bauabschnitten Gründerzentrum (2.650 m2 Büro- und Werkstattflächen, Inbetriebnahme 1998) und BioCubator (1.270 m2 Büro- und Laborflächen, Inbetriebnahme 2009) ist Teil des BioCampus im Hafen Straubing-Sand und beherbergte 43 Unternehmen mit 213 Mitarbeitern (Stand Dezember 2020). Aufgrund steigender Nachfrage wird nun eine schnellstmögliche Erweiterung des TGZ angestrebt. Die Besonderheit von Innovations-, Technologie- und Gründerzentren ist, dass Mietflächen für noch unbekannte bzw. sich regelmäßig ändernde Nutzer geplant und vorgehalten werden. Es ist daher ein Gebäude- und Flächenkonzept mit maximaler Variabilität, Flexibilität und Multifunktionalität notwendig. Es sollen Mietflächen in Form von Büro-, Labor- und Lagerflächen, ein Co-Working-Bereich, Apartments sowie ein Veranstaltungs- und Tagungsbereich entstehen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
...
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Der Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.