Wahrnehmung der Aufgaben der Bescheinigenden Stelle für die EU-Zahlstelle DE 04 Bayern Landwirtschaft gem. Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80539
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +049 8921820
Fax: +0[gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.stmelf.bayern.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Wahrnehmung der Aufgaben der Bescheinigenden Stelle für die EU-Zahlstelle DE 04 Bayern Landwirtschaft gem. Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Wahrnehmung der Aufgaben der Bescheinigenden Stelle für die EU-Zahlstelle DE 04 Bayern Landwirtschaft gem. Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
München; Flächen und Betriebe im Freistaat Bayern.
Die Abteilung P "Förderung und Zahlstelle" im Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) gewährt als zugelassene EU-Zahlstelle jährlich EU-Fördermittel aus dem EGFL - Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (2015: ca. [Betrag gelöscht] EUR) sowie aus dem ELER - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (2015: [Betrag gelöscht] EUR) an ca. 110 000 Landwirte, Unternehmen und sonstige Beteiligte. Der Fördervollzug erfolgt über 57 nachgeordnete Dienststellen sowie weitere Behörden aus dem Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV). Das System der EU-Agrarfinanzierung sieht eine von der Zahlstelle funktionell unabhängige Bescheinigende Stelle vor (Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014), die unter Beachtung bestimmter Grundsätze und Verfahren (Art. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 908/2014) sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorgaben der EU-Kommission (insbesondere Leitlinien) die Zahlstelle während und nach Abschluss des EU-Haushaltsjahrs (16. Oktober - 15. Oktober des Folgejahres) prüft. Sie gibt eine Stellungnahme ab zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung der Zahlstelle und zur ordnungsgemäßen Funktionsweise ihrer internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, für die bei der EU-Kommission eine Rückerstattung beantragt wurde. Die Bescheinigende Stelle erstellt jährlich bis spätestens 15. Februar nach Abschluss des EU-Haushaltsjahres einen Bericht (je einen für die Bereiche EGFL und ELER). Dabei hat sie die einschlägigen EU-rechtlichen Vorgaben zu beachten. In ihrem Bericht nimmt sie auch zur Einhaltung der Zulassungskriterien durch die EU-Zahlstelle Stellung. Ferner prüft die Bescheinigende Stelle die der Zahlstelle obliegende Beseitigung von Mängeln, die die Bescheinigende Stelle oder sonstige Institutionen bei ihren Prüftätigkeiten festgestellt haben (sog. "Follow-up").
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: München
Land: Deutschland
Es wird darauf hingewiesen, dass Rügen spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber erhoben werden sollten. Ein Nachprüfungsantrag ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn er nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer gestellt wird.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München; Flächen und Betriebe im Freistaat Bayern.
Die Abteilung P "Förderung und Zahlstelle" im Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) gewährt als zugelassene EU-Zahlstelle jährlich EU-Fördermittel aus dem EGFL - Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (2015: ca. [Betrag gelöscht] EUR) sowie aus dem ELER - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (2015: [Betrag gelöscht] EUR) an ca. 110 000 Landwirte, Unternehmen und sonstige Beteiligte. Der Fördervollzug erfolgt über 57 nachgeordnete Dienststellen sowie weitere Behörden aus dem Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV). Das System der EU-Agrarfinanzierung sieht eine von der Zahlstelle funktionell unabhängige Bescheinigende Stelle vor (Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014), die unter Beachtung bestimmter Grundsätze und Verfahren (Art. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 908/2014) sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorgaben der EU-Kommission (insbesondere Leitlinien) die Zahlstelle während und nach Abschluss des EU-Haushaltsjahrs (16. Oktober - 15. Oktober des Folgejahres) prüft. Sie gibt eine Stellungnahme ab zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung der Zahlstelle und zur ordnungsgemäßen Funktionsweise ihrer internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, für die bei der EU-Kommission eine Rückerstattung beantragt wurde. Die Bescheinigende Stelle erstellt jährlich bis spätestens 15. Februar nach Abschluss des EU-Haushaltsjahres einen Bericht (je einen für die Bereiche EGFL und ELER). Dabei hat sie die einschlägigen EU-rechtlichen Vorgaben zu beachten. In ihrem Bericht nimmt sie auch zur Einhaltung der Zulassungskriterien durch die EU-Zahlstelle Stellung. Ferner prüft die Bescheinigende Stelle die der Zahlstelle obliegende Beseitigung von Mängeln, die die Bescheinigende Stelle oder sonstige Institutionen bei ihren Prüftätigkeiten festgestellt haben (sog. "Follow-up").
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
frühere Vertragsänderungen:
- laut Vertrag
- Die vertraglich festgelegte Option auf Verlängerung um ein Jahr wurde gezogen (01.03.2021-28.02.2022)
aktuelle Änderung:
- Verlängerung des Vertrags über die Wahrnehmung der Aufgaben der Bescheinigenden Stelle um ein Jahr bis 28.02.2023
Durch die eingetretenen Verzögerungen bei der Ausrichtung der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und der damit verbundenen Verzögerung für den Beginn der neuen EU-Förderperiode, die der Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, ist es erforderlich geworden, den Vertrag über die Wahrnehmung der Aufgaben der Bescheinigenden Stelle um ein Jahr zu verlängern.