Laborkapazitäten (PCR- u. vPCR-Test), digit. Infrastruktur u. Hardware z. Datenverarbeitung Referenznummer der Bekanntmachung: 0270.ZV-11-22-1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 8921760
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Laborkapazitäten (PCR- u. vPCR-Test), digit. Infrastruktur u. Hardware z. Datenverarbeitung
Der Ministerrat hat zur Bewältigung der Corona-Pandemie eine Teststrategie für den Freistaat Bayern beschlossen. Am 21. Dezember 2021 hat der Ministerrat wiederum beschlossen, die in allen bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichteten lokalen Testzentren des öffentlichen Gesundheitsdienstes i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Coronavirus-Testverordnung (im Folgenden: "ÖGD-Testzentren") bis zum 30. Juni 2022 fortzuführen.
Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (nachfolgend als "Auftraggeber" bezeichnet), beschafft Kapazitäten für Leistungen der Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test) und variantenspezifische PCR-Testungen (vPCR-Test) (im Folgenden: "laborärztliche Leistungen") und zur Datenerfassung und Datenverarbeitung benötigte digitale Infrastruktur. Hierfür beauftragt er den Auftragnehmer, mit der Vorhaltung von Kapazitäten für laborärztliche Leistungen sowie, für den Fall des Abrufs dieser Kapazitäten und Leistungen, mit der Durchführung dieser beauftragten laborärztlichen Leistungen einschließlich der Bereitstellung der für die Datenerfassung und Datenverarbeitung notwendigen digitalen Infrastruktur und Hardware. Ebenso wird der Auftragnehmer mit der Vorhaltung eines Service Centers beauftragt.
Freistaat Bayern
Es handelt sich um eine Rahmenvereinbarung. Der Auftraggeber ist zur Inanspruchnahme der Kapazitäten nicht verpflichtet (d. h. keine Mindestabnahmemenge). Ansonsten siehe die Ziffer II.1.4) [Kurze Beschreibung].
Siehe hierzu grundsätzlich die Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Nach § 15 Abs. 3 der Vergabeverordnung (VgV) - Fristverkürzung wegen Dringlichkeit - kann der öffentl. Auftraggeber, für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß § 15 Abs. 2 VgV unmöglich macht, eine Angebotsfrist festlegen, die 15 (Kalender-)Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntm., nicht unterschreiten darf. Das konkrete beschl. offene Verfahren ist grundsätzlich von etwa den "Leitlinien der Europäischen Kommission zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation", ABl. EU Nr. C 108 I/01 vom 01.04.2020 gedeckt (Abwägung) ; die (Gesamt-)Maßnahme ist der Bewältigung der (beginnenden bzw. kalendertägl. zunehmenden) pandemischen Welle durch die SARS-CoV-2 Variante Omikron zugeeignet - Eilbedürftigkeit des Beschaffungsvorhabens -, wobei die die Dringlichkeit begründenden Umstände nicht dem öffentlichen Auftragg. zugeschrieben werden können.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Laborkapazitäten (PCR- u. vPCR-Test), digit. Infrastruktur u. Hardware z. Datenverarbeitung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Aufgrund eines technischen Fehlers, vergleiche § 40 Abs. 3 S. 1 VgV, ist das Vergabeverfahren aufzuheben; eine zeitnahe Veröffentlichung wird erfolgen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Antrag ist zulässig, solange die Zentrale Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die Zentrale Vergabestelle die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei der Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind (§§ 134, 135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der Zentralen Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt hat. Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).