Rahmenvereinbarung eGovSuite Referenznummer der Bekanntmachung: VGSt3-Z42-BEK-2022-0001
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80992
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.muenchen.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.muenchen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung eGovSuite
Erwerb von Lizenzen für das Standardprodukt eGov-Suite sowie für die Komplementärprodukte Mindbreeze Enterprise und app.telemetry und der damit im Zusammenhang stehenden Pflege-, Dienst- und Werkleistungen.
Stadtgebiet der Landeshauptstadt München
Leistungsgegenstand ist die Ausschreibung der Rahmenvereinbarung eGovSuite mit einer Laufzeit von 4 Jahren. Inhalt dieser Rahmenvereinbarung ist der Erwerb von Lizenzen für das Standardprodukt eGov-Suite sowie für die Komplementärprodukte Mindbreeze Enterprise und app.telemetry und der damit im Zusammenhang stehenden Pflege-, Dienst- und Werkleistungen.
Pauschale für jeweils 10 zusätzliche Unterstützungsanfragen
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Leistungsgegenstand der abzuschließenden Rahmenvereinbarung sind mithin der Erwerb zusätzlicher Lizenzen für das Standardprodukt eGov-Suite, der Erwerb zusätzlicher Lizenzen für die erforderlichen Komplementärprodukte Fabasoft Mindbreeze Enterprise und Fabasoft app.telemetry sowie die damit verbundenen Pflege-, Dienst- und Werkleistungen.
Der AG hat sich aus Gründen des Investitionsschutzes, der Wirtschaftlichkeit und aufgrund einer Vielzahl von Risiken (Schnittstellen, laufender Betrieb, Datenhaltung, Interoperabilität) entschieden, die seit Jahren sich beim AG im Einsatz befindende Standardsoftware, welche nach den Vorgaben des AG angepasst wurde, weiter zu betreiben, u.a. auch mit Erwerb zusätzlicher Lizenzen, und supporten zu lassen. Die eGov-Suite ist ein Standardprodukt von Fabasoft. Fabasoft Mindbreeze Enterprise und Fabasoft app.telemetry sind zwei weitere wichtige und ergänzende Standardprodukte, welche für die Nutzung der eGov-Suite vorausgesetzt werden. Die weitere Nutzung der eGov-Suite führt zwingend zur Weiternutzung der oben genannten Komplementärprodukte, für die entsprechend zusätzliche Lizenzen benötigt werden.
Die aufgeführten Fabasoft Produkte können in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich im Rahmen des Direktvertriebs von der Fabasoft Deutschland GmbH bezogen werden. Alternativen zur Beschaffung von Lizenzen bei anderen Unternehmen in einem Wettbewerb bestehen aufgrund des geschlossenen Vertriebsmodells nicht. Die damit verbundenen Pflege-, Dienst- und Werkleistungen erfordern einen Eingriff in den Quellcode der Standard-/Produktsoftware, Änderungen / Erweiterungen an deren Quellcode, Kenntnisse bei internen Schnittstellen/APIs und den Einsatz von Fabasoft Entwicklungs- und Migrationswerkzeugen. Aufgrund ausschließlicher Rechte kann dies nur von Fabasoft erbracht werden. Dazu zählen insbesondere 3rd Level Support, Konzeption/Anpassung/Weiterentwicklung der Produkte, Implementierung von Schnittstellen, Anbindung von Fachanwendungen und Migrationen.
Aus der Gesamtschau der obenstehenden Ausführungen wird deutlich, dass kein anderes Unternehmen eine vernünftige Alternative im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV anbieten/leisten kann.
Aufgrund der geschilderten Tatsachen liegen die Voraussetzungen der § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) VgV vor. Es wird daher beabsichtigt die Leistung ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb direkt an die Firma Fabasoft Deutschland GmbH zu vergeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
2000011785
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt a. Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60549
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das unter Ziffer V.2.1) der Bekanntmachung angegebene Datum (Pflichtfeld mit dem Hinweis, dass das Datum vor dem aktuellen Datum liegen bzw. diesem entsprechen muss) entspricht dem Tag der (internen) Zuschlagsentscheidung, also dem Tag, an dem sich der öffentliche Auftraggeber entschieden hat, diese Vergabe durchzuführen. Dies betrifft somit nicht den Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde. Der Vertrag wird zukünftig erst noch geschlossen werden bzw. der Zuschlag wird erst noch erteilt werden.
Als Gesamtwert des Auftrages wird unter Ziffer II.1.7) und V.2.4) der Höchstwert der Rahmenvereinbarung bekannt gemacht. Hierbei handelt es sich auch um den Schätzwert.
Abweichung von der Regelvergabe:
Der Auftraggeber beabsichtigt, eGov-Suite Leistungen im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c VgV zu beschaffen, da sowohl hinsichtlich des Produkts als auch hinsichtlich des Händlers ein Alleinstellungsmerkmal besteht.
Die Erläuterungen zum Alleinstellungsmerkmal sind dem Anhang D1 zu entnehmen.
Abweichung vom Grundsatz der Losbildung:
Das Ziel der losweisen Vergabe ist es insbesondere, die Beteiligung von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) am Vergabeverfahren zu erleichtern. Die Leistung wird vorliegend im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c VgV vergeben. Wie den Erläuterungen im Anhang D zu entnehmen ist, liegt sowohl ein rechtmäßiges Produkt- als auch ein Händleralleinstellungsmerkmal vor. Eine Losaufteilung ist schon aus diesem Grund nicht zielführend, da ohnehin kein Wettbewerb möglich ist. Insofern erfolgt im vorliegenden Vergabeverfahren keine Aufteilung in Lose.
Abweichung vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung:
Gem. § 31 Abs. 6 VgV darf in der Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers sind eingehalten, sofern - die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, - vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, - solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind, - und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Aufgrund des vorliegenden Alleinstellungsmerkmales ist die Abweichung vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung gerechtfertigt.
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist. Ein Vertrag (Zuschlag) kann erst nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen werden (§ 135 Abs. 3 GWB).