Lieferung von Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung auf das Coronavirus
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Muenchen
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81667
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stmgp.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung auf das Coronavirus
Lieferung von 9 Mio. Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung auf das Coronavirus
Lieferung von 9 Mio. Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung auf das Coronavirus, zu liefern bis 19.01.2022
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Der Verlauf der Corona-Pandemie - insbesondere angesichts der im Dezember neu aufgetretenen Omikron-Variante - und partielle Lieferausfälle bzw. -verzögerungen aus bestehenden Lieferverträgen haben Mitte Dezember 2021 dazu geführt, dass ein neuer kurzfristiger Beschaffungsbedarf für Selbsttests entstanden ist. Eine ausreichende und gesicherte Versorgung mit Selbsttests ist von elementarer Bedeutung zur möglichst umfassenden und frühzeitigen Erkennung von Infektionen und Unterbrechung von Infektionsketten insbesondere in Schulen, deren Bedarfsdeckung die hiesige Beschaffung dient. Angesichts der realen Gefahr einer Überlastung von Krankenhäusern und von erheblichen Unsicherheiten und Befürchtungen aufgrund der als extrem infektiös eingestuften Omikron-Variante geht es dabei um Leib und Leben der Bevölkerung. Die vorgenannten, nicht vorhersehbaren Umstände ließen den neuen, kurzfristigen Beschaffungsbedarf erst ab Mitte Dezember 2021 erkennen und bildeten die Grundlage für ein anderweitig durchgeführtes, in der KW 51/2021 abgeschlossenes Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Der mit der hiesigen Beschaffung zu deckende, zusätzliche Bedarf war aufgrund aktualisierter Bedarfsprognosen sogar erst am 23.12.2021 bekannt geworden. Es ging dabei um notwendige Lieferungen, die bis 19.01.2022 zu erfolgen hatten. Daher bestand keine Möglichkeit, die vergaberechtlich vorgesehenen Mindestfristen für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb einzuhalten.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung auf das Coronavirus
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lieserbrücke
NUTS-Code: AT212 Oberkärnten
Postleitzahl: 9851
Land: Österreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV wird der genaue Auftragswert hier nicht veröffentlicht und aus technischen Gründen mit 1 EUR angegeben.
Ort: Muenchen
Land: Deutschland
Fragen zu Rechtsbehelfen bitte an das E-Mail-Postfach [gelöscht] richten. Auf § 135 Abs. 2 GWB i. V. m. § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen.
§ 135 GWB: (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.