Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG; MVV-Regionalbuslinie 840
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.mvv-muenchen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG; MVV-Regionalbuslinie 840
Landkreis Fürstenfeldbruck
Der Landkreis Fürstenfeldbruck als Aufgabenträger, vertreten durch die Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH, beabsichtigt, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Gremien, die Verkehrsleistung der
MVV-Regionalbuslinie 840 mit Wirkung zum 10.12.2023 bis 11.12.2027 im offenen Verfahren gemäß § 15 VgV europaweit auszuschreiben:
— Linienverkehr auf der MVV-Regionalbuslinie 840: Fürstenfeldbruck (S)[R] - Buchenau (S).
Der Einsatz von Sub-Unternehmern ist zulässig, muss aber vom Auftraggeber genehmigt werden. Der Auftragnehmer muss mindestens 70 % der Betriebsleistungen selbst erbringen. Auf Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007 wird verwiesen.
Menge und Wert der Dienstleistung:
— ca. 302.374 Nwkm/a,
— 5 x Neufahrzeuge 12m Niederflur,
— ca. 20 Haltestellen.
Nähere Angaben zu Fahrplan bzw. Takt und den darüber hinausgehenden Informationen des Verkehrsvertrages
Finden Sie unter https://www.mvv-muenchen.de/ueber-den-mvv/ausschreibungen/index.html.
Geschätzter Wert ohne MwSt: Spanne von 4.000.000 bis [Betrag gelöscht] EUR.
Zu näheren Angaben zu Qualitätszielen wird auf die Muster von Leistungsbeschreibung und Verkehrsvertrag verwiesen.
https://www.mvv-muenchen.de/ueber-den-mvv/ausschreibungen/index.html
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Auf die Regelungen gemäß § 8a Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG wird hingewiesen. Ausschließliche Rechte werden eingeräumt. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG.
Die Bieter bzw. die Mitglieder einer Bietergemeinschaft müssen ähnliche Leistungen bereits mit Erfolg erbracht haben. Die Erbringung der Dienstleistungen ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten. Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift: Personenbeförderungsgesetz (PBefG); Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft).