Testmaterial für PCR-Pooltestungen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Muenchen
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81667
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stmgp.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Testmaterial für PCR-Pooltestungen
Testmaterialien für PCR-Pooltestungen
Abstrichtupfer
Abstrichtupfer
Abstrichtupfer im Transportrohr
Abstrichtupfer im Transportrohr
Zentrifugenröhrchen
Zentrifugenröhrchen
Abstrichtupfer
Abstrichtupfer
Abstrichtupfer im Transportrohr
Abstrichtupfer im Transportrohr
Zentrifugenröhrchen
Zentrifugenröhrchen
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Der Bayerische Ministerrat hat am 14.12.2021 im Zusammenhang mit der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beschlossen, das StMGP mit der weiteren Durchführung von Pool-PCR-Tests im zweiten Schulhalbjahr 2021/22 zu beauftragen. Aufgrund der sehr engen Zeitschiene (Erfordernis des Vorliegens des Testmaterials an Schulen bereits Anfang März 2022), der angespannten Marktlage im Bereich Testmaterialien sowie einzuplanender Lieferzeiten konnte die Durchführung eines mindestens sechswöchigen förmlichen Vergabeverfahrens nicht abgewartet werden. Die Beschaffung des für die Durchführung der PCR-Pooltestungen erforderlichen Materials war hierbei von außerordentlicher Dringlichkeit, da der Beschaffungsgegenstand dem präventiven Schutz der Schülerinnen und Schüler, sowie mittelbar auch der im Schulbetrieb Tätigen und der Kontaktpersonen vor Ansteckungen mit SARS-CoV-2 dienen soll, der Beginn der Testungen bereits für Anfang März 2022 vorgesehen war und angesichts der angespannten Marktlage im Bereich Material für Testungen vorsorglich Lieferfristen und Zeiträume für Produktimport und Logistik einzuplanen waren. Ein formstrenges, europaweites Vergabeverfahren zur weiteren Materialbeschaffung befindet sich derzeit in Vorbereitung, weshalb die hier vorliegende Beschaffung auf eine Mindestmenge zur Deckung des Beschaffungsbedarfs für den Start der Testungen im zweiten Schulhalbjahr 2021/2022 im März 2022 ausgestaltet wurde. Angesichts der Entwicklung der Pandemie, insbesondere durch die Verbreitung der sogenannten Omikron-Variante seit Ende 2021, und die aufgrund der hierdurch bedingten erhöhten Infektiosität folgenden, derzeit noch nicht abschließend beurteilbaren, Gefährdungen kommt Testungen eine überragende Bedeutung zum Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung zu.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abstrichtupfer
Ort: Leverkusen
NUTS-Code: DEA24 Leverkusen, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abstrichtupfer im Transportrohr
Ort: Leverkusen
NUTS-Code: DEA24 Leverkusen, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Zentrifugenröhrchen
Ort: Leverkusen
NUTS-Code: DEA24 Leverkusen, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abstrichtupfer
Ort: Leverkusen
NUTS-Code: DEA24 Leverkusen, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abstrichtupfer im Transportrohr
Ort: Leverkusen
NUTS-Code: DEA24 Leverkusen, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Zentrifugenröhrchen
Ort: Nümbrecht
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV werden die genauen Auftragswerte hier nicht veröffentlicht und aus technischen Gründen mit 1 EUR angegeben.
Ort: Muenchen
Land: Deutschland
Fragen zu Rechtsbehelfen bitte an das E-Mail-Postfach [gelöscht] richten. Auf § 135 Abs. 2 GWB i. V. m. § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen.
§ 135 GWB: (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.