Lieferung von Bausätzen (Einzelkomponenten) verschiedener Stühle sowie Abschluss einer Lizenzvereinbarung zum Nachbau, zur Nutzung und Verwertung der Stühle für die Justizvollzugsanstalt Amberg
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Niederschönenfeld
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 86694
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.justiz.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Bausätzen (Einzelkomponenten) verschiedener Stühle sowie Abschluss einer Lizenzvereinbarung zum Nachbau, zur Nutzung und Verwertung der Stühle für die Justizvollzugsanstalt Amberg
Lieferung von verschiedenen Stuhlarten (Bürodreh-, Besucher- und Mehrzweckstühle) in unmontiertem Zustand(Bausätzen) sowie Abschluss einer Lizenzvereinbarung zum Nachbau, zur Nutzung und Verwertung der Stühle(Justizvollzugsanstalt Amberg).
Die Justizvollzugsanstalt Amberg betreibt einen Stuhlbetrieb (Fertigung von Bürodrehstühlen und weiterer Stühle) als Eigenbetrieb. Vorrangiges Ziel ist die Schaffung von Arbeitsplätzen für Gefangene, jedoch müssen dazu auch Produkte geschaffen und veräußert werden. Hauptabnehmer sind Justizbehörden des Freistaates Bayern, aber auch andere Behörden, Unternehmen und Privatkunden.
In dem Stuhlbetrieb sollen auf Basis einer Lizenzvereinbarung mit dem Auftragnehmer zur Montage, zur Nutzung und Verwertung von Stühlen und unter Bezug von Komponenten (Bauteilen) Bürodreh-, Besucher- und Mehrzweckstühle gefertigt und veräußert werden.
Ziel des Verfahrens ist der Abschluss einer entsprechenden Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Komponenten (Bausätzen) bestimmter Stühle (siehe Vergabeunterlagen) an die JVA Amberg zur Montage und weiteren Nutzung/Verwertung (Vertrieb) durch die JVA Amberg.
zu II.2.5 Zuschlagskriterien:
Die einzelnen Kriterien zur Bewertung der Qualität nach dem technischen Wert/der Beschaffenheit der Stühle, die auch eine Teststellung erfordert, sowie des Montageprozesses (Unterkriterien) und deren Gewichtung sind aus den den Vergabeunterlagen beigefügten Übersichten (Bewertungsmatrizen) ersichtlich.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist (der Nachweis über die erlaubte Berufsausübung kann auch auf andere geeignete Weise erfolgen).
Zusatz: Das amtliche Formular enthält keine Rubrik hinsichtlich einer Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§§ 123, 124 GWB), deshalb erfolgt der Hinweis an dieser Stelle:
Bieter haben zu erklären, dass keine Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vorliegen. Die Erklärung erfolgt in Form einer Eigenerklärung (Dokument A 203 a der Vergabeunterlagen).
Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit bezogen auf den Umsatz des Unternehmens (Mindestjahresumsatz). Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung (siehe Vergabeunterlagen).
Gefordert wird ein Jahresumsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren von je mindestens [Betrag gelöscht] EUR im Tätigkeitsbereich des Auftrags.
1. Angabe der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit bezogen auf geeignete Referenzen des Unternehmens. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung (siehe Vergabeunterlagen).
2. Angabe und Nachweis der Umweltmanagementmaßnahmen des Unternehmens.
3. Angabe und Nachweis der Maßnahmen zur Qualitätssicherungen des Unternehmens.
Zu 1.: Angabe von mindestens zwei geeigneten Referenzen über ausgeführte Aufträge in den letzten drei Jahren (Eigenerklärung gem. Vergabeunterlagen).
Zu 2.: Angabe und Nachweis einer gültigen EMAS-Zertifizierung (oder vergleichbar; die Vergleichbarkeit ist vom Bieter mit dem Angebot nachzuweisen).
Zu 3.: Angabe und Nachweis der Maßnahmen zur Qualitätssicherungen im Sinne eines Qualitätsmanagementsystems nach ISO 9001 (oder vergleichbar; die Vergleichbarkeit ist vom Bieter mit dem Angebot nachzuweisen).
Bei der Ausführung des Auftrags haben Unternehmen alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Auf § 128 GWB wird verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Auftraggeber hat Höchstmengen für die Leistung festgelegt. Die Angaben zu den Höchstmengen der Rahmenvereinbarung sind in den Vergabeunterlagen enthalten.
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/ansprech/
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bieter und die Regelungen gem. § 160 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 bis 4 GWB (Präklusionsregelungen) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
Beachten Sie zudem: Die Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten (mit den abgegebenen Unterlagen/Angeboten) an die Vergabekammer zu leiten. Die Verfahrensbeteiligten haben ein Akteneinsichtsrecht. Um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu waren, teilen Sie konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Niederschönenfeld
Postleitzahl: 86694
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]