Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Private Use)
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Lieferauftrag
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S 246-649427)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stmgp.bayern.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Private Use)
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) beabsichtigt Rahmenvereinbarungen über den Kauf und die Lieferung von insgesamt bis zu maximal 71,0 Mio. Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Laien (Private Use), aufgeteilt in vier Lose zu jeweils bis zu 15,95-18,90 Mio. Stück zu vergeben.
Die Leistung wird in 4 Lose aufgeteilt. Bieter können Angebote für alle 4 Lose abgeben. Ein Bieter kann den Zuschlag für maximal zwei Lose erhalten. Jedes Los wird separat gewertet. Das Angebot darf nicht unter einer Bedingung abgegeben werden, wonach es nur dann gelten solle, wenn der Bieter den Zuschlag im anderen Los erhält oder nicht erhält. Die Bezuschlagung der Lose erfolgt in der absteigenden Reihenfolge nach der Anzahl der jeweils pro Los eingegangenen Angebote.
Hinweis: Da es gegebenenfalls zu einem Abruf aller bezugsberechtigten Stellen pro Los zur Deckung von deren Monatsbedarf in derselben Woche kommen kann, verpflichtet sich der Auftragnehmer, hinsichtlich der so entstehenden maximalen monatlichen Gesamtabrufmenge pro Los binnen 9 Wochenarbeitstagen lieferfähig zu sein. Die Bereithaltung der Tests erfolgt ohne gesonderte Vergütung oder anderweitigem finanziellen Ausgleich.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der unter dem Link in Ziff. I.3) abrufbaren Leistungsbeschreibung.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Optionen: nein
Optionen: Ein Wechsel des angebotenen Tests nach Zuschlagserteilung kann zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, wenn sich herausstellen sollte, dass der ursprünglich angebotene Test nicht für die Erkennung der sog. Omikron-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 geeignet sein sollte. Das Ersatzprodukt muss ansonsten gleich geeignet sein und alle in der hiesigen Leistungsbeschreibung vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Für den Nachweis der Erkennbarkeit der sog. Omikron-Variante muss der Schnelltest auf einer offiziellen (z.B. einer vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten) Liste geführt werden. Alternativ hierzu kann der Auftragnehmer einen vergleichbaren Nachweis liefern, mit dem die Erkennbarkeit der sog. Omikron-Variante durch das Ersatzprodukt belegt wird, siehe Leistungsbeschreibung Ziff. III.1.i).