Erweiterung Netzwerkkomponenten
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bamberg
NUTS-Code: DE241 Bamberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 96049
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.sozialstiftung-bamberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterung Netzwerkkomponenten
Lieferung und Montage zusätzlicher Komponenten zur Erweiterung des Data Centers. Die Komponenten müssen sich ohne Einschränkungen in die bestehende Umgebung integrieren, mit den neu vorhandenen Komponenten vollkommen kompatibel sein und zu 100% standardkonform und kompatibel in die bestehende Fabric Architektur eingebunden werden können.
Bamberg
Die Sozialstiftung Bamberg (SSB) ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Sozialstiftung Bamberg betreibt im Stadtgebiet Bamberg (ca. 80 000 Einwohner) ein Krankenhaus der Maximalversorgung (Klinikum Bamberg mit den Standorten Klinikum am Bruderwald und dem Klinikum am Michelsberg) und versorgte im Jahr 2019 ca. 45 000 stationäre und 186 000 ambulante Fälle. Den Kliniken der SSB wurde im Jahr 1982 offiziell der Status Akademisches Lehrkrankenhaus der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen Nürnberg verliehen. Hinter diesem Titel steht die hohe medizinische Kompetenz der verschiedenen Fachbereiche der Kliniken der SSB mit individueller klinischer Ausbildung im Akademischen Lehrkrankenhaus tätigen Famulanten und Studenten. Eine aktuelle Übersicht der Fachkliniken ist im Internet unter www.sozialstiftung-bamberg.de abrufbar. Der Unternehmensverbund Sozialstiftung Bamberg beschäftigt ca. 4 700 Mitarbeiter (Stand November 2019) und ist damit einer der größten Arbeitgeber in Bamberg.
Im Rahmen von notwendigen KRITIS Maßnahmen hat die SSB 2021 Netzwerkkomponenten für LAN und WLAN im Rahmen eines Offenen Verfahrens ausgeschrieben. Gefordert war die Planung und Ausführung eines ganzheitlichen Konzept mit einem homogenen System von einem Hersteller.
Nunmehr wurde die Erweiterung des Data Centers beschlossen. Die zusätzlichen Komponenten müssen sich ohne Einschränkungen in die bestehende Umgebung integrieren, mit den neu vorhandenen Komponenten vollkommen kompatibel sein und zu 100% standardkonform und kompatibel in die bestehende Fabric Architektur eingebunden werden können.
Die Angabe in V.2.1 stellt den voraussichtlichen Tag des Vertragsabschlusses dar. Der Vertrag wird erst nach Ablauf der Frist gem.§ 135 Abs. 2 GWB geschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Es sollen zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden, die zur Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Herstellers/Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Erweiterung Netzwerkkomponenten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81543
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.microstaxx.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei der vorliegenden Bekanntmachung handeln es sich um eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung i.S.d. § 135 Abs.3 GWB. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass die unter Abschnitt II.2.4) der Bekanntmachung dargestellten weiteren Netzwerkkomponenten aufgrund der unter Abschnitt IV.1.1) dargestellten Gründen ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben werden können. Es ist daher beabsichtigt frühestens 10 Kalendertage nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Information dem in Abschnitt V.2.3) der Bekanntmachung bezeichneten Unternehmen den Zuschlag zu erteilen. Die weiteren (Pflicht-)Angaben Abschnitt V. dieser Bekanntmachung sind rein fiktiver Natur. Es handelt sich um eine freiwillige ex-ante-Transparentbekanntmachung. Im Übrigen wird klargestellt, dass in Abschnitt II.1.7) und V.2.4) der Bekanntmachung lediglich Zirka-Angaben gemacht wurden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 135 GWB regelt: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber (1.) gegen § 134 verstoßen hat oder (2.) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten nennen. Der Antrag ist u.a. dann unzulässig, soweit
(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Vgl. außerdem § 134 GWB.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]