Interimsausschreibung Vergabe Übernahme und Verwertung von Bioabfällen Landkreis München ab 01.01.2022 – 31.03.2022 Ausschreibung im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81541
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-muenchen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Interimsausschreibung Vergabe Übernahme und Verwertung von Bioabfällen Landkreis München ab 01.01.2022 – 31.03.2022 Ausschreibung im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Gegenstand der Vergabe ist die Übernahme und Verwertung von Bioabfall ab dem 01.01.2022 für eine Dauer von drei Monaten (bis 31.03.2022)
einschl. einer Verlängerungsoption für einen weiteren Monat.
Folgendes Leistungsbild ist Gegenstand der Vergabe:
-Transport der Bioabfallmengen durch den AN von der Umladestation Kirchstockach zur Verwertungsanlage bzw. zu den Verwertungsanlagen,
hochwertige bzw. stoffliche Verwertung des Bioabfalls in der Verwertungsanlage.
Der Landkreis hat diese Leistungen im Laufe des Jahres 2021 ursprünglich und unter Aufteilung in Lose für eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren
ausgeschrieben.
Hierzu läuft aber derzeit parallel ein Rügeverfahren, dem sich aller Voraussicht nach ein Nachprüfungsverfahren anschließen wird. Es ist noch nicht
abzusehen, wie lange es dauern wird, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Der Landkreis muss deshalb davon ausgehen, dass die
Beauftragung des Fünfjahresvertrages anders als geplant nicht zum 01.01.2022 möglich wird.
Aufgrund der extremen Entsorgungsengpässe auf dem örtlichen Markt für die Bioabfallentsorgung hat sich der Landkreis zur Sicherstellung von
Entsorgungssicherheit für die hier relevante Übergangsbeauftragung (Interimsvergabe) entschieden.
Die zu verwertenden Bioabfälle stammen aus dem Einzugsgebiet des Landkreises München und zwar konkret aus den Gemeinden Baierbrunn,
Feldkirchen, Grasbrunn, Grünwald, Haar, Oberhaching, Ottobrunn, Pullach i. Isartal, Straßlach-Dingharting, Taufkirchen, Unterhaching und aus
einem Teilgebiet der Landeshauptstadt München. Zusätzlich umfasst das Entsorgungsgebiet folgende Gemeinden des Zweckverbandes
München-Südost (ZVMSO), nämlich Aying, Brunnthal, Hohenbrunn, Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Neubiberg und Putzbrunn.
Die aktuelle Mengenprognose für die Jahresgesamtmenge 2022 beläuft sich auf 21.600 Mg/a. Was den Mengenanfall im Zeitraum 01/2022 bis
03/2022 angeht, ist zu berücksichtigen, dass kein kontinuierlicher Mengenanfall zu verzeichnen ist. Erfahrungsgemäß sind die Mengen in den o.g.
Wintermonaten etwas geringer.
Landkreis München sowie Teile der Stadt München
Art und Umfang der Leistung:
Gegenstand der Vergabe ist die Übernahme und Verwertung von Bioabfall ab dem 01.01.2022 für eine Dauer von drei Monaten (bis 31.03.2022)
einschl. einer Verlängerungsoption für einen weiteren Monat.
Folgendes Leistungsbild ist Gegenstand der Vergabe:
-Transport der Bioabfallmengen durch den AN von der Umladestation Kirchstockach zur Verwertungsanlage bzw. zu den Verwertungsanlagen,
hochwertige bzw. stoffliche Verwertung des Bioabfalls in der Verwertungsanlage.
Der Landkreis hat diese Leistungen im Laufe des Jahres 2021 ursprünglich und unter Aufteilung in Lose für eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren
ausgeschrieben.
Hierzu läuft aber derzeit parallel ein Rügeverfahren, dem sich aller Voraussicht nach ein Nachprüfungsverfahren anschließen wird. Es ist noch
nicht abzusehen, wie lange es dauern wird, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Der Landkreis muss deshalb davon ausgehen, dass die
Beauftragung des Fünfjahresvertrages anders als geplant nicht zum 01.01.2022 möglich wird.
Aufgrund der extremen Entsorgungsengpässe auf dem örtlichen Markt für die Bioabfallentsorgung hat sich der Landkreis zur Sicherstellung von
Entsorgungssicherheit für die hier relevante Übergangsbeauftragung (Interimsvergabe) entschieden.
Einzugsgebiet für die zu verwertenden Bioabfälle / prognostizierte Jahresmenge:
Die zu verwertenden Bioabfälle stammen aus dem Einzugsgebiet des Landkreises München und zwar konkret aus den Gemeinden Baierbrunn,
Feldkirchen, Grasbrunn, Grünwald, Haar, Oberhaching, Ottobrunn, Pullach i. Isartal, Straßlach-Dingharting, Taufkirchen, Unterhaching und aus
einem Teilgebiet der Landeshauptstadt München. Zusätzlich umfasst das Entsorgungsgebiet folgende Gemeinden des Zweckverbandes
München-Südost (ZVMSO), nämlich Aying, Brunnthal, Hohenbrunn, Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Neubiberg und Putzbrunn.
Die aktuelle Mengenprognose für die Jahresgesamtmenge 2022 beläuft sich auf 21.600 Mg/a. Was den Mengenanfall im Zeitraum 01/2022 bis
03/2022 angeht, ist zu berücksichtigen, dass kein kontinuierlicher Mengenanfall zu verzeichnen ist. Erfahrungsgemäß sind die Mengen in den o.g.
Wintermonaten etwas geringer.
Ort der Leistungserbringung:
Ort der Leistungserbringung ist die für die Übernahme der Abfälle die Umladestation an der Bioabfallvergärungsanlage Kirchstockach,
Taufkirchner Str. 1,
85649 Kirchstockach, für die Verwertung die Anlage des Bieters.
Leistungsbeginn und Leistungsende:
Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 01.01.2022 und endet voraussichtlich am 31.03.2022. Nach Maßgabe der Besonderen
Vertragsbedingungen (BVB, Teil IV der Vergabeunterlagen kann der Vertrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 01.01.2022 und endet voraussichtlich am 31.03.2022. Nach Maßgabe der Besonderen
Vertragsbedingungen (BVB, Teil IV der Vergabeunterlagen kann der Vertrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Es ist beabsichtigt, die in den nachfolgenden Vergabeunterlagen bezeichnete Leistung für den Landkreis München für einen Übergangszeitraum von drei
Monaten im Wege einer europaweiten Ausschreibung im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 17 der Verordnung über die Vergabe
öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) zu vergeben.
Aufgrund von Verzögerungen in der Hauptvergabe einer Übernahme und Verwertung von Bioabfällen aus dem Gebiet des Landkreises München, die 2021
für fünf Jahre ausgeschrieben wurde und der Dringlichkeit sah sich die Vergabestelle gezwungen, eine Interimsvergabe zu veranlassen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Interimsausschreibung Verwertung von Bioabfällen aus dem Landkreis München ab 01.01.2022 Ausschreibung im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eitting
NUTS-Code: DE21A Erding
Postleitzahl: 85462
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Volkenschwand
NUTS-Code: DE226 Kelheim
Postleitzahl: 84106
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber
dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
—mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1
Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden,wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss
des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im
Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung
der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de