Bekanntmachung über vergebenen Auftrag: MüK Klinikum Bogenhausen Fachplanung Technische Ausrüstung Medizinische Gase_Verhandlungsverfahren mit TNW Referenznummer der Bekanntmachung: KB.7031.002
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80337
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.muenchen-klinik.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Bekanntmachung über vergebenen Auftrag: MüK Klinikum Bogenhausen Fachplanung Technische Ausrüstung Medizinische Gase_Verhandlungsverfahren mit TNW
Gegenstand des Verfahrens sind Leistungen der Fachplanung Technische Ausrüstung (§§ 53 ff. HOAI i. V. m. Anlage 15 HOAI), Leistungsphasen 1-8, Anlagengruppe 7 gem. § 53 Abs. 2 Nr. 7 HOAI (medizintechnische Anlagen), Planung der Med. Gas-Zentrale für den Neubau und die Bestandssanierung des Klinikums Bogenhausen, Englschalkinger Str. 77, 81925 München.
Gegenstand des Verfahrens sind Leistungen der Fachplanung Technische Ausrüstung (§§ 53 ff. HOAI i. V. m. Anlage 15 HOAI), Leistungsphasen 1-8, Anlagengruppe 7 gem. § 53 Abs. 2 Nr. 7 HOAI (medizintechnische Anlagen), Planung der Med. Gas-Zentrale für den Neubau und die Bestandssanierung des Klinikums Bogenhausen, Englschalkinger Str. 77, 81925 München.
Zukünftig soll der Neubau mit in die Med.-Gas-Versorgung integriert werden. Dies beinhaltet insbesondere:
- Versorgungssicherheit durch Aufbau zweiter Zentrale der Med. Gas Zentrale
- Versorgung und Einbindung des Neubaus mit den Med.-Gasen
- Brandschutztechnische Untersuchung der Bestandszentrale
- Planung einer redundanten Versorgung des Neubaus.
Der AN hat hierfür u.a. Bestandsuntersuchungen an der vorhandenen Med.-Gas-Zentrale, Planungsleistungen hinsichtlich der Med.-Gas-Versorgung im Neubau und auf Abruf (nicht mit Vertragsschluss beauftragt) die Interimsversorgung des Neubaus mit Med. Gasen als Besondere Leistung zu erbringen.
Mit Vertragsschluss erfolgt zunächst eine Beauftragung der Leistungsphasen 1 und 2.
Der Auftraggeber hat hierbei das einseitige Recht (Option), den Auftragnehmer entweder einmalig oder sukzessive (d. h. jeweils nach Fertigstellung der jeweils zuletzt übertragenen Leistungen) mit jeweils einer oder mehreren weiteren Leistungsphasen oder (Teil-) Leistungen daraus (z. B. einzelnen Grundleistungen oder Teilen von Grundleistungen) bezogen auf das vertragliche Leistungsbild oder Teilen daraus und/oder Abschnitte der Baumaßnahme zu beauftragen (stufenweise Beauftragung). Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Weiterbeauftragung besteht nicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9PRSH9
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.