Vergabe Nr. 008 Vorgehängte hinterlüftete Fassade
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lindenberg im Allgäu
NUTS-Code: DE27A Lindau (Bodensee)
Postleitzahl: 88161
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lindenberg.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe Nr. 008 Vorgehängte hinterlüftete Fassade
Vorhangfassade auf Aluminium-Unterkonstruktion
Statische Nachweisee, Verlegepläne
Wärmedämmung für Unterkonstruktion
Fassadenbekleidung mit HPL-Platten
Lindenberg im Allgäu
Vorhangfassade auf Aluminium-Unterkonstruktion
Statische Nachweisee, Verlegepläne
Wärmedämmung für Unterkonstruktion
Fassadenbekleidung mit HPL-Platten
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Vorgehängte hinterlüftete Fassade
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Marktoberdorf
NUTS-Code: DE27B Ostallgäu
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung-oberbayern.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80333
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB). Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).