Nachrüstung einer Laborstraße
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ingolstadt
NUTS-Code: DE211 Ingolstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 85049
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum-ingolstadt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Nachrüstung einer Laborstraße
Ziel ist die Ersetzung des labortechnischen Geräteparks (Laborstraße), insbesondere Bereich Klinische Chemie (inklusive Immunchemie und Prä- und Postanalytik) im Bestandsbau
Beschaffung einer Laborstraße im Wege einer Nachrüstung und eines Austauschs für den Bereich Klinische Chemie / Immunologie / Infektionsserologie inkl. Prä- und Postanalytik.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Es erfolgt eine unwettbewerbliche Vergabe an die Fa. Abbott GmbH, Wiesbaden.
Die immer stärkere Automatisation in den Laboratorien bedingt eine Anpassung und Erneuerung der fortschreitend im „End of Service“ angekommenen Bestands-Geräte im Klinikum Ingolstadt. Der (sukzessive) Ersatz muss mit Rücksicht auf den Funktionszusammenhang verschiedenster Elemente und auf Grundlage der vorhandenen baulichen Voraussetzungen (Räumlichkeiten und deren Zuschnitte im Bestand) geschehen. Entgegen ursprünglichen Plänen aus 2019, die einen Anbau vorsahen, und die damals zu einer EU-weiten Ausschreibung geführt hatten, muss jetzt eine Realisierung innerhalb des Bestandsbaus erfolgen, wobei aus bautechnischen Gründen jegliche bauliche Anpassung zwingend unterbleiben muss.
Eine sorgfältige Prüfung hat ergeben, dass die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten allein zu den Systemen des Laborstraßen-Herstellers Abbott GmbH, Wiesbaden, passen. Zu den vorhandenen Räumlichkeiten im Bestand (ohne Umbau) passende Leistungen können allein von diesem Unternehmen erbracht bzw. bereitgestellt werden.
Es ist aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden. Die konkreten Verwendungszwecke und insbesondere die vor Ort gegebenen Umstände erlauben vorliegend keine wettbewerbliche Vergabe. Die denkbaren Alternativen wurden inklusive deren Folgewirkungen geprüft. Sie erwiesen sich jedoch, gemessen an dem konkreten Bedarf, als theoretisch, und zwar insbesondere deshalb, weil sie ausnahmslos erhebliche bauliche Veränderungen und (Sanierungs-)Investitionen erfordert hätten, die das Klinikum – auch in Abwägung mit dem grundsätzlichen Gebot eines Vergabewettbewerbes – nicht einzugehen verpflichtet ist.
Objektive Gesichtspunkte wie insbesondere die nicht ohne unzumutbaren Aufwand veränderbaren Bestands-Räumlichkeiten haben vorliegend dazu geführt, dass eine wettbewerbliche Vergabe ausscheidet. Das Klinikum würde im Falle aller Alternativen zu bedeutsamen Folgeinvestitionen insbesondere baulicher Natur gezwungen, für die es im Übrigen keine Finanzmittel aufwenden möchte bzw. zur Verfügung hat. Überdies wären insbesondere die Betriebsabläufe massiv gestört, ohne dass zumutbare Alternativen der Kompensation bestünden. In diesem Ausnahmefall wäre daher eine Herstellung von Wettbewerb weder zweckmäßig, noch verhältnismäßig i.S.v. rechtlich geboten.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren ausschließlich auf Antrag ein. Hierbei ist gemäß § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den (Rüge-)Fristen gilt grundsätzlich nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Der guten Ordnung halber wird auf die üblichen Rügefristen verwiesen:
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB). Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der hiermit veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.
Ort: München
Postleitzahl: 81669
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]