Erstellung des Medienspiegels und einer Recherchemöglichkeit für das StMWi Referenznummer der Bekanntmachung: 2021SGR000006
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 8921620
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.stmwi.bayern.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Erstellung des Medienspiegels und einer Recherchemöglichkeit für das StMWi
Für das StMWi soll ein täglicher Medienspiegel erstellt werden. Dabei sollen alle Medienbeiträge zusammengestellt werden, in denen die Hausspitze oder das StMWi vorkommen sowie Beiträge, die für das StMWi thematisch relevant sind. Zusätzlich ist eine tagesaktuelle Recherchemöglichkeit zur Verfügung zu stellen.
Für das StMWi soll ein täglicher Medienspiegel erstellt werden. Dabei sollen alle Medienbeiträge zusammengestellt werden, in denen die Hausspitze oder das StMWi vorkommen sowie Beiträge, die für das StMWi thematisch relevant sind. Zusätzlich ist eine tagesaktuelle Recherchemöglichkeit zur Verfügung zu stellen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erstellung des Medienspiegels und einer Recherchemöglichkeit für das StMWi
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Fristen für die Einlegung eines Nachprüfungsantrags richten sich nach § 160 Abs. 3 GWB. Dieser lautet:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb ei-ner Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Be-kanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ab-lauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewer-bung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe ge-genüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergan-gen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirk-samkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.