Elektrisch höhenverstellbare Schreibtische für die Regierung von Niederbayern Referenznummer der Bekanntmachung: 0270.ZV-13-21-1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Elektrisch höhenverstellbare Schreibtische für die Regierung von Niederbayern
Beschaffung von elektrisch höhenverstellbaren Schreibtischen mit Zubehör einschl. Planung, Lieferung und Montage sowie Entsorgung der vorhandenen nicht mehr benötigten Schreibtische
Beschaffung von elektrisch höhenverstellbaren Schreibtischen mit Zubehör einschl. Planung, Lieferung und Montage sowie Entsorgung der vorhandenen nicht mehr benötigten Schreibtische
Leistungsbeginn zum Zuschlagstermin
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Elektrisch höhenverstellbare Schreibtische für die Regierung von Niederbayern
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Landshut
NUTS-Code: DE221 Landshut, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 84030
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.buero-optimal.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der genannte Auftragswert 0,01 € ist technisch bedingt. Auf die Veröffentlichung des Auftragswertes wird verzichtet, vergleiche nur § 39 Abs. 6 Nrn. 3 und/oder 4 der Vergabeverordnung (VgV).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Antrag ist zulässig solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die Vergabestelle die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei der Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind (§§ 134, 135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt hat. Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).