Landkreis Aschaffenburg - Betriebskrippe Referenznummer der Bekanntmachung: 177-2021
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Aschaffenburg
NUTS-Code: DE261 Aschaffenburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 63739
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kanzlei-dagefoerde.de
Abschnitt II: Gegenstand
Landkreis Aschaffenburg - Betriebskrippe
Betrieb der Betriebskrippe des Landratsamtes Aschaffenburg
Aschaffenburg Bayernstraße 18 63739 Aschaffenburg
Der Landkreis Aschaffenburg errichtet auf dem Gelände des Landratsamtes Aschaffenburg, Bayernstraße 18 in Aschaffenburg eine eingruppige Kindertageseinrichtung (Krippe) zur Betreuung von Kindern ab dem 6. Lebensmonat bis zum Übergang in den Kindergarten. Vorgesehen sind 12 Betreuungsplätze.
Die erforderlichen Räumlichkeiten sind im Gartengeschoss des Bestandsgebäudes des Landratsamtes vorhanden und werden aktuell für den Betrieb der Krippe hergerichtet. Neben den Räumlichkeiten steht eine ausreichend große Außenspielfläche zur Verfügung.
Eine Inbetriebnahme der Krippe ist für den 01.09.2022 vorgesehen. Zielgruppe der Einrichtung sind vor allem die Kinder von Beschäftigten des Landratsamtes Aschaffenburg.
In diesem Vergabeverfahren sucht der Landkreis Aschaffenburg einen Auftragnehmer für den Betrieb der neuen Krippe in den vorhandenen, vom Auftraggeber bereit gestellten Räumlichkeiten. Die Grundmöblierung der Räume wird ebenfalls durch den Auftraggeber erfolgen. Die Ausstattung mit sonstigem Inventar, Spiel- und Verbrauchsmaterial erfolgt durch den Auftragnehmer.
Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende der Grundlaufzeit von 60 Monaten gekündigt, verlängert er sich um jeweils zwei weitere Jahre, sofern er nicht vom Auftraggeber mit einer Frist von 9 Monaten zum 31.08. des Folgejahres gekündigt wird.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis der Eintragung in das Handelsregister, Anmeldung des Gewerbes oder gleichwertiger Nachweis.
1. Eigenerklärung über den Umsatz des Bieters in den letzten drei Jahren (insgesamt und aus dem Betrieb von Krippen und Kindertagesstätten). Der Auftraggeber behält sich vor, zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben ergänzende Unterlagen anzufordern, z. B. (testierte) Jahresabschlüsse oder Bestätigungen eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters.
2. Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung, entweder durch Deckungsbestätigung oder rechtsverbindliche Erklärung der Versicherung, im Auftragsfall eine entsprechende Deckung zu gewähren. Im Falle einer Bewerbergemeinschaft ist der Nachweis der Versicherung von jedem Mitglied vorzulegen.
zu 2.: Deckungssummen von jeweils mindestens 5 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden sowie mindestens 1 Mio. Euro für Vermögensschäden je Schadensfall. Eine eventuelle Deckelung der Ersatzleistung der Versicherung muss mindestens das Doppelte der vor-genannten Deckungssummen pro Jahr betragen.
3. Eigenerklärungen über mindestens 2 mit dem Auftragsgegenstand vergleichbare frühere Aufträge.
4. Eigenerklärung über die Teile des Auftrags, die an Nachunternehmer übertragen werden sollen.
zu 4.: Vergleichbar in diesem Sinne sind Aufträge über den Betrieb von Krippen nach den Vorgaben des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (oder einem anderen vergleichbaren Landesrecht) für kommunale Auftraggeber für jeweils mindestens 24 zusammenhängende Monate im Zeitraum seit dem 01.01.2017.
Es dürfen für die Auftragsausführung nur Personen eingesetzt werden, die die Anforderungen gemäß § 20 Abs. 9 IfSG erfüllen. Sämtliche für die Nachweisführung gem. § 20 Abs. 9 IfSG notwendigen Unterlagen müssen beim Auftragnehmer vorgehalten werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Es ist mit dem Teilnahmeantrag eine Eigenerklärung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von §§ 123, 124 GWB sowie ggf. über Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB vorzulegen.
2. Mit dem Teilnahmeantrag ist eine Erklärung zu § 20 Abs. 9 IfSG abzugeben (Masernschutzgesetz).
3. Nachunternehmer, Eignungsleihe: Bewerber haben in dem Nachunternehmerverzeichnis (Anlage D02) anzugeben, ob und ggf. welche Teile der Leistung sie an Nachunternehmer weitergeben wollen. Auch mit dem Bewerber im Sinne des Konzernrechts verbundene Unternehmen sind bei Einbindung in die Leistungserbringung als Nachunternehmer einzuordnen. Sollte ein Bewerber die Eignungskriterien nur dadurch erfüllen können, dass er einen Nachunternehmer einbezieht (Eignungsleihe), so hat er zusätzlich bei Abgabe des Teilnahmeantrags seine Verfügung über die Ressourcen des Nachunternehmers und dessen Eignung sowie das Nichtvorliegen gesetzlicher Ausschlussgründe beim Nachunternehmer mittels einer Nachunternehmererklärung nachzuweisen.
4. Für Bewerbergemeinschaften muss ein gemeinsamer Teilnahmeantrag abgegeben werden. Der Name der Bewerbergemeinschaft sowie ein bevollmächtigter Vertreter sind anzugeben (siehe Teil D der Vergabeunterlagen). Der Auftraggeber weist darauf hin, dass von einer (späteren) Bietergemeinschaft eine gesamtschuldnerische Haftung verlangt wird. Hierzu ist die Bewerbergemeinschaftserklärung (Anlage D04) in von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft rechtsverbindlich unterzeichneter Form abzugeben.
Mit der Aufforderung zur Abgabe eines Erstangebotes durch den Auftraggeber wird die Bewerbergemeinschaft zur Bietergemeinschaft. Für Bietergemeinschaften muss ein gemeinsames Angebot abgegeben werden. Änderungen an der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft gegenüber der Zusammensetzung als Bewerbergemeinschaft sind unzulässig und können zum Ausschluss des Angebots vom Vergabeverfahren führen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YBLRA2E
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Das Vergabeverfahren unterliegt der Nachprüfung in einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 155 ff. GWB. Die zuständige Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag an (§ 160 Abs. 1 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.