2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80634
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com
Adresse des Beschafferprofils: http://www.deutschebahn.com
Abschnitt II: Gegenstand
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
München
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Postleitzahl: 52123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
Für die Wiederherstellung der Kabeltrasse zwischen Wiederlager Ost der Stabbogenbrücke und dem Gleis 5532 ergibt sich im Zuge der Ausführungsplanung der Hauptbaumaßnahme die Notwendigkeit des Anhebens des Mastes 0-34d. Für die Herstellung des Wiederlagers sind die Bestandskabel unter dem Mast 0-34d hindurch ans Gleis 5532 zu verlegen. Um die Kabel wieder in die endgültige Lage zu verlegen, muss der Mast erneut angehoben und die Kabel verzogen werden.
Eine neu zu bindende Firma müsste sich in das Bauvorhaben einarbeiten und in die Örtlichkeit neu eingewiesen werden. Dadurch würden unverhältnismäßig hohe Zusatzkosten entstehen. Zudem muss eine gegenseitige Behinderung und damit verbundener Bauverzug vermieden werden, um den Fertigstellungstermin des Bauabschnittes nicht zu gefährden. Besondere Erschwernis hierbei, dass sich die Arbeiten nur während einer eng getakteten Sperrpause ausführen lassen. Eine Aufteilung dieser Arbeiten auf mehrere Firmen ist zudem aus Gewährleistungs- und Haftungsgründen nicht möglich, aufgrund der zusätzichen Schnittstellen innerhalb des selben Gewerkes. Aus diesen Gründen ist ein Wechsel des AN nicht möglich.