Server-Komponenten des Herstellers HPE Referenznummer der Bekanntmachung: 2021ZV000024
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bayreuth
NUTS-Code: DE242 Bayreuth, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 95447
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 921550
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Server-Komponenten des Herstellers HPE
Um die Server und Storage-Infrastruktur für zukünftige Aufgaben und Anforderungen vorzubereiten und weiterhin eine leistungsfähige IT zu gewährleisten ist die punktuelle Erneuerung der Server-Infrastruktur im Rechenzentrum der Universität Bayreuth geplant. Neben den bestehenden Exchange Servern, die teilweise nun ersetzt und erweitert werden, sind weitere Server für die VDI-Infrastruktur und für das Storage (Bladecenter) sowie das komplette Storage von HPE schon bei der Universität Bayreuth in Einsatz.
Ziel dieser Vergabe ist die Lieferung von HPE-Komponenten für die Erweiterung des Exchange Servers (Apollo4200 Exchange DAG Cluster Node).
Um die Server und Storage-Infrastruktur für zukünftige Aufgaben und Anforderungen vorzubereiten und weiterhin eine leistungsfähige IT zu gewährleisten ist die punktuelle Erneuerung der Server-Infrastruktur im Rechenzentrum der Universität Bayreuth geplant. Neben den bestehenden Exchange Servern, die teilweise nun ersetzt und erweitert werden, sind weitere Server für die VDI-Infrastruktur und für das Storage (Bladecenter) sowie das komplette Storage von HPE schon bei der Universität Bayreuth in Einsatz.
Ziel dieser Vergabe ist die Lieferung von HPE-Komponenten für die Erweiterung des Exchange Servers (Apollo4200 Exchange DAG Cluster Node).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis eines bestimmten Mindestjahresumsatzes, einschließlich einschließlich eines bestimmten Mindestjahresumsatzes in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags von min. 250.000 €.
Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in bestimmter geeigneter Höhe Betriebshaftpflichtversicherung
für Personenschäden in Höhe von mindestens 1.000.000 €
für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von mindestens 500.000 €.
Mindestens einen zertifizierten Techniker für die angebotenen HPE-Komponenten.
VOL/B in der beigefügten Fassung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Form und Frist zur Einlegung von Rechtsbehelfen ergeben sich aus §§134,
135, 160 GWB.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.