Beitritt zum Konzernrahmenvertrag des Bundesministerium des Inneren und Microsoft zur Lieferung von Microsoft Lizenzen für das Landratsamt Cham
Vorinformation
Diese Bekanntmachung dient der Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Cham
NUTS-Code: DE235 Cham
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-cham.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beitritt zum Konzernrahmenvertrag des Bundesministerium des Inneren und Microsoft zur Lieferung von Microsoft Lizenzen für das Landratsamt Cham
Beitritt zum Konzernrahmenvertrag des Bundesministerium des Inneren und Microsoft zur Lieferung von Microsoft Lizenzen für das Landratsamt Cham
Landratsamt Cham
Beitritt zum Konzernrahmenvertrag des Bundesministerium des Inneren und Microsoft zur Lieferung von Microsoft Lizenzen für das Landratsamt Cham
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag vor der genannten Vergabekammer nur zulässig ist, soweit der Antragsteller:
• den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens mit Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
• den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt hat.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Auf die Regelungen in §§ 160, 161 GWB wird ausdrücklich hingewiesen.
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland