Vergabe von Vertriebsleistungen für das Münchner S-Bahn-Netz Referenznummer der Bekanntmachung: 2020/S 247-612493
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81379
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bahnland-bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Vertriebsleistungen für das Münchner S-Bahn-Netz
Stationärer und digitaler Vertrieb von Fahrausweisen im SPNV im Netz der S-Bahn München sowie weiterer
Stationen im MVV-Verbundraum („Vertriebsvergabe S-Bahn München“).
München
Gegenstand der Vergabe ist die Erbringung von Vertriebsleistungen im Netz der Münchner S-Bahn sowie
weiterer Stationen im MVV-Verbundraum. Der Auftraggeber strebt die Erbringung eines qualitativ hochwertigen,
nutzerfreundlichen und wirtschaftlichen Vertriebs im SPNV zu einheitlichen Standards für den gesamten
Verkehrsraum München an.
Zum Auftragsumfang gehören Vertriebsleistungen über verschiedene Vertriebskanäle:
— Personenbedienter Vertrieb an ca. 20 Standorten,
— Betrieb von Fahrausweisautomaten (von 425 bis zu 496 Stück) und Fahrausweisentwertern (von 698 bis zu
796 Stück),
— Digitaler Vertrieb (Abo auf Chipkarte, Mobile App, Online-Ticket-Shop),
— Abonnement-Vertrieb,
— Kundenservice.
Die Vertriebsleistungen sind von einem Vertriebsdienstleister (VDL) gegenüber dem
Eisenbahnverkehrsunternahmen (EVU) zu erbringen. Regelungen zu Art, Umfang und Vergütung
des zu leistenden Vertriebs werden zwischen dem EVU und dem VDL in einem zwischen diesen zu
schließenden Vertriebsdienstleistungsvertrag geregelt. Zwischen dem Auftraggeber und dem VDL wird eine
Vertriebsvereinbarung geschlossen, durch welche die Rahmenbedingungen für einzelne (auch künftige) noch
abzuschließende Vertriebsdienstleistungsverträge zwischen dem VDL und EVU festgelegt werden. Die BEG
wird einen entsprechenden Vertriebsdienstleistungsvertrag zum Bestandteil jedes künftig im Münchner S-Bahn Netz mit EVU abzuschließenden Verkehrsdurchführungsvertrags machen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen.
1. Angebotsoption über:
— Vertrieb von Fernverkehrstickets.
2. Leistungsänderungsoptionen über:
— Vertrieb eines zusätzlichen oder Wegfall eines zu vertreibenden Tarifes oder Tarifproduktes,
— Änderung der Öffnungszeiten sowie Mindestbesetzungszeiten von personenbedienten Vertriebsstellen,
— Einrichtung und Betrieb einer zusätzlichen oder Wegfall einer personenbedienten Vertriebsstelle,
— zu- oder Abbestellung von in den personenbedienten Vertriebsstellen anzubietenden Dienstleistungen,
— Installation und Betrieb eines zusätzlichen oder Wegfall eines Fahrausweisautomaten und Entwerters,
— zu- oder Abbestellung von den an Fahrausweisautomaten und Entwerter anzubietenden Dienstleistungen,
— Umsetzung von Fahrausweisautomaten und Entwerter,
— Vorgaben für den Verkauf und den anzubietenden Service in den digitalen Vertriebskanälen, einschließlich
der Einführung neuer oder die Reduzierung vorhandener digitaler Vertriebskanäle,
— Vorgaben für den Verkauf und den anzubietenden Service im Abo-Vertrieb,
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Vertriebsleistungen für das Münchner S-Bahn-Netz
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 60486
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Eintragungen unter II.1.7) sowie V.2.4) entsprechen nicht den tatsächlichen Werten. Die entsprechenden Werte werden aus Gründen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht bekanntgegeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Es gelten die Regelungen des § 135 GWB, namentlich diejenigen nach § 135 Abs. 2 und Abs. 3 GWB. Diese lauten wie folgt:
„(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntgabe der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstandes, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, dass den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“