Beratungsleistungen im Kontext des KHZG
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kbo.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beratungsleistungen im Kontext des KHZG
Begleitung und Beratung des Projektkernteams, hinsichtlich der strukturierten Umsetzung und Implementierung der Maßnahmenpakete entsprechend der beantragten Fördertatbestände, inklusive der Sicherstellung der Einhaltung der MUSS-Kriterien sowie allgemeine Unterstützungsleistungen
Oberbayern, München
Begleitung und Beratung des Projektkernteams, hinsichtlich der strukturierten Umsetzung und Implementierung der Maßnahmenpakete entsprechend der beantragten Fördertatbestände, inklusive der Sicherstellung der Einhaltung der MUSS-Kriterien sowie allgemeine Unterstützungsleistungen
Abschnitt IV: Verfahren
- Neue Bauleistungen/Dienstleistungen, die in der Wiederholung ähnlicher Bau- oder Dienstleistungen bestehen und die gemäß den strengen Vorschriften der Richtlinie vergeben werden
Für die Unterstützung bei der Antragstellung zu den Fördertatbeständen im Rahmen des KHZG / Krankenhauszukunftsfond wurde nach durchgeführter nationaler Ausschreibung die Fa. UNITY beauftragt. Die Fa. UNITY ist gemäß Vorgaben des Gesetzgebers hierzu auch entsprechend qualifiziert. Damit ein Projekt, welches den Fördertatbeständen 2 bis 6 und 8 und 10 (siehe § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, 8 und 10 KHSFV) zuzuordnen ist, durch den KHZF gefördert werden kann, müssen alle leitenden IT-Mitarbeitenden des/der Projekt(e)s das nötige Wissen zu den Richtlinien und Voraussetzungen der Förderung vorweisen.
Die aus der Beantragung definierten weitergehenden Projekte im Rahmen des KHZG erfordern aufgrund der der Komplexität der kbo Klinikstrukturen sowie der daraus resultierenden komplexen Projektstrukturen neben den staatlich geforderten Qualifizierungen zur IT Dienstleistung auch das entsprechende Know How über den kbo-Klinikverbund und dessen IT-Strukturlandschaft. Durch die Aufgabenstellung auf Basis der IT-Strukturen des Gesamtkonzerns kommt für die Leistungen des zu erbringenden Projekts aus vorgenannten Gründen nur die Firma UNITY in Frage. (vgl. auch §14 (4)Nr. 9 VgV)
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beratungsleistungen im Kontext KHZG
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Büren
NUTS-Code: DEA47 Paderborn
Postleitzahl: 33142
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Diese freiwillige ex-ante-Bekanntmachung erfolgt im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Die Angabe des Tages der Zuschlagsentscheidung (vgl. Abschnitt V.2.1) bezieht sich auf die Entscheidung der Kliniken des Bezirks Oberbayern - Kommunalunternehmen, den Vertrag mit dem Wirtschaftsteilnehmer gemäß Abschnitt V.2.3) abzuschließen. Der gegenständliche Zuschlag wurde noch nicht erteilt, der gegenständliche Vertrag wurde also nicht abgeschlossen. Vielmehr erfolgt der Vertragsabschluss gemäß § 135 Abs. 3 GWB.
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 135 GWB regelt: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber (1.) gegen § 134 verstoßen hat oder (2.) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten nennen. Der Antrag ist u.a. dann unzulässig, soweit
(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Vgl. außerdem § 134 GWB.