Lieferung von 1.000.000 Stück Antigen-Schnelltests zur Selbstanwendung Referenznummer der Bekanntmachung: V3-8014.01-0118-21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bamberg
NUTS-Code: DE241 Bamberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 96052
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.polizei.bayern.de/bpp
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von 1.000.000 Stück Antigen-Schnelltests zur Selbstanwendung
Lieferung von 1.000.000 Stück Antigen-Schnelltests zur Selbstanwendung
Lieferung von 1.000.000 Stück Antigen-Schnelltests zur Selbstanwendung
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Gemäß Art. 32 Abs. 2 Buchst. c Richtlinie 2014/24/EU kann bei Lieferaufträgen auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung zurückgegriffen wer-den, soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftrag-geber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für die offenen oder die nichtoffenen Verfahren oder die Verhandlungsverfahren vor-geschrieben sind. Die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall dem öffentlichen Auftraggeber zuzuschreiben sein.
Die genannten Voraussetzungen treffen zu. Die Bayerische Polizei, vertreten durch die Beschaffungsstelle der Bayerischen Bereitschaftspolizei vergibt die Beschaffung von 1 Mio. Antigen – Schnelltests im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb, gem. § 14 IV Nr. 3 VgV.
In Folge eines Ereignisses liegen zwingende Gründe vor, die dazu führen, dass die Einhaltung von vergaberechtlichen Mindestfristen nicht möglich ist. Das Ereignis war vom Auftraggeber nicht verschuldet noch vorhersehbar.
Ein für die Dringlichkeit ursächliches Ereignis ist gegeben.
Ursächliche Ereignisse i.S.d. § 14 IV Nr.3 VgV sind vor allem akute Gefahrensituatio-nen aufgrund von höherer Gewalt (Flut- Sturm-, Brand- und sonstige Katastrophen-schäden).
Bereits mit Schreiben des BMWi „zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammen-hang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS- CoV-2“ vom 19.03.2020 wurde unter ähnlichen Vor-zeichen die Annahme eines solchen Ereignisses festgestellt.
Ebenso wie Ende Februar 2020 ist ein sprunghafter Anstieg der Covid19- Infektionen und eine damit einhergehende (Über-)Belastung des Gesundheitssystems zu ver-zeichnen. Dies führt zu kurzfristigem Beschaffungsbedarf, bei dem aufgrund der be-stehenden Gefährdung fundamentaler Rechtsgüter, insbesondere Leben und Ge-sundheit, Aufträge zügig vergeben und ausgeführt werden müssen.
Die Bayerische Polizei muss gerade in Krisensituationen einsatzbereit sein um den öffentlichen Frieden und Sicherheit zu gewährleisten. Sie stellt das Rückgrat jedes Rechtsstaats dar.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von 1.000.000 Stück Antigen-Schnelltests zur Selbstanwendung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Passau
NUTS-Code: DE222 Passau, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 94036
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.zimeda.eu
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB nur innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge im Sinne des §160Abs. 3 Nr. 1-3 GWB nicht abhelfen zu wollen, zulässig. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.