Auftragserweiterung Planung Kreativexponate für Neugestaltung Museum Ottobeuren
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ottobeuren
NUTS-Code: DE27C Unterallgäu
Postleitzahl: 87724
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.abtei-ottobeuren.de
Abschnitt II: Gegenstand
Auftragserweiterung Planung Kreativexponate für Neugestaltung Museum Ottobeuren
Die Benediktinerabtei Ottobeuren hat das Büro für Medienkunst Lab Binaer mit einer Machbarkeitsstudie für die Neukonzeption des Klostermuseums Ottobeuren beauftragt. Die Neugestaltung der Ausstellung wird nunmehr als Bauleistung (Ausstellungsbau, Vitrinenbau, Innenausbau und Elektroinstallation) und sowie als Liefer- und Dienstleistungsauftrag im Hinblick auf die Lieferung der Hardware und die Content-Gestaltung der Standard-Medienexponate vergeben.
Bestandteil der Machbarkeitsstudie von Lab Binaer sind jedoch auch drei Kreativexponate (1) Raum der Stille, (2) Klosterstaat und (3) Bauanlage im Barock, die aufgrund der einzigartigen künstlerischen Leistung bzw. des Urheberrechts direkt an das Büro LAB BINAER vergeben werden (vgl. § 8 Abs. 4 Nr. 10 UVgO). Die freiberufliche Leistung kann zudem auch nach § 50 UVgO ausnahmsweise ohne Ausschreibung erfolgen, da nach den besonderen Umständen bzw. der Natur der Sache nur der Urheber dieser Kreativexponate diese umsetzen kann.
Benediktinerabtei Ottobeuren, Sebastian-Kneipp-Str. 1, 87724 Ottobeuren
Die Benediktinerabtei Ottobeuren hat das Büro für Medienkunst Lab Binaer mit einer Machbarkeitsstudie für die Neukonzeption des Klostermuseums Ottobeuren beauftragt. Die Neugestaltung der Ausstellung wird nunmehr als Bauleistung (Ausstellungsbau, Vitrinenbau, Innenausbau und Elektroinstallation) und sowie als Liefer- und Dienstleistungsauftrag im Hinblick auf die Lieferung der Hardware und die Gestaltung der Standard-Medienexponate vergeben.
Bestandteil der Machbarkeitsstudie von Lab Binaer sind jedoch auch drei Kreativexponate (1) Raum der Stille, (2) Klosterstaat und (3) Bauanlage im Barock, deren Ausführungsplanung und Umsetzung aufgrund der einzigartigen künstlerischen Leistung bzw. des Urheberrechts direkt an das Büro LAB BINAER vergeben werden (vgl. § 8 Abs. 4 Nr. 10 UVgO). Die freiberufliche Leistung kann zudem auch nach § 50 UVgO ausnahmsweise ohne Ausschreibung erfolgen, da nach den besonderen Umständen bzw. der Natur der Sache nur der Urheber dieser Kreativexponate diese umsetzen kann.
Förderung aus LEADER-Mitteln mit Bescheid des AELF vom 02.07.2019 (Az. E3-7020.2-1/572)
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- Erschaffung oder Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung als Ziel der Auftragsvergabe
Der Auftrag zur Ausführungsplanung und Umsetzung der Kreativexponate ist als freiberuflich-künstlerische Leistung getrennt von den Auftragswerten des Liefer- und Dienstleistungsauftrags zur Hardware und den Standard-Exponaten sowie den Bauleistungen des Vitrinen- und Ausstellungsbaus und der Elektroinstallationen zu betrachten. Der Auftragswert erreicht nicht den derzeit geltenden EU-Schwellenwert von netto 214.000,- EUR. Der Auftrag für die einzigartige künstlerische Leistung kann direkt an den Urheber der Idee, das Büro lab binaer, vergeben werden (§ 8 Abs. 4 Nr. 10 UVgO, vgl. auch § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. a) VgV), da nur dieses Büro in der Lage ist, die Leistung zu erbringen. Im Übrigen steht auch das bestehende Urheberrecht des Büros lab binaer für das Werk der bildenden bzw. angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG einer Ausschreibung entgegen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Auftragserweiterung Planung Kreativexponate für Neugestaltung Museum Ottobeuren
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE271 Augsburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 86153
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://labbinaer.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
Der Auftrag zur Ausführungsplanung und Umsetzung der Kreativexponate ist als freiberuflich-künstlerische Leistung getrennt von den Auftragswerten des Liefer- und Dienstleistungsauftrags zur Hardware und den Standard-Exponaten sowie den Bauleistungen des Vitrinen- und Ausstellungsbaus und der Elektroinstallationen zu betrachten. Der Auftragswert erreicht nicht den derzeit geltenden EU-Schwellenwert von netto 214.000,- EUR. Der Auftrag für die einzigartige künstlerische Leistung kann direkt an den Urheber der Idee, das Büro lab binaer, vergeben werden (§ 8 Abs. 4 Nr. 10 UVgO, vgl. auch § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. a) VgV), da nur dieses Büro in der Lage ist, die Leistung zu erbringen. Im Übrigen steht auch das bestehende Urheberrecht des Büros lab binaer für das Werk der bildenden bzw. angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG einer Ausschreibung entgegen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der unter der o. g. Referenznummer veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung i.S.d. § 135 Abs. 3 GWB.