Serverraumkühlung (inkl. Instandhaltung) Referenznummer der Bekanntmachung: TUM EI 5901
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80333
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.tum.de
Abschnitt II: Gegenstand
Serverraumkühlung (inkl. Instandhaltung)
Auftraggeber ist die Technische Universität München ("TU München" oder "TUM"). Die Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik ("EI") der TUM wird in den nächsten Jahren vom Stammgelände in München auf den Forschungscampus Garching umziehen. Dazu wird dort ein neues Fakultätsgebäude errichtet. Im Zuge des Ausbaus des Serverraumes des neuen Fakultätsgebäudes EI, soll im Serverraum im Untergeschoss eine Kühlung der Serverracks durch Kaltwasser aufgebaut werden, um die Wärmelasten von 2 x 160kW aus dem Raum abzuleiten.
Gegenstand der Ausschreibung sind die Ausführung der Bauleistungen zum Aufbau der Serverraumkühlung und die anschließende Instandhaltung und Wartung der aufgebauten Serverraumkühlung.
Die Serverraumkühlung wird mittels TCDR Klimaschränken durch Einbringung der Kühlung über einen Doppelboden erfolgen. Es wird eine Reihe Serverracks aufgebaut die jeweils aus 6 sich gegenüberliegenden Racks und einem dazwischen angeordneten Kaltgang bestehen. Es besteht die Vorbereitung für eine Erweiterung auf nochmal 3 Racks pro Seite. In Summe werden somit 18 Racks gekühlt. Der Anschluss der Kälte erfolgt an die bereits in den Raum gelegten Kälteleitungen. Im Raum liegen 2 Stränge vom Abgang des Kälteverteilers mit einer Leistung von jeweils 160kW. Es werden 6 Klimaschränke mit einer Leistung von jeweils 80kW zur Serverraumkühlung aufgestellt, die jeweils gegenüber an der Wand liegen. Dadurch wird für den Nutzer eine 100%tige Redundanz der Anlage gewährleistet. Die Leitungsführung erfolgt im Doppelboden. Der Anschluss der Klimaschränke erfolgt von unten.
Technische Universität München Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik im Forschungszentrum Garching 85748 Garching
Ausbau Serverraumkühlung (inkl. Instandhaltung)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9PRAP8
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen An-gebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftrags-vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/