S4Hana Lizenzen incl SAP Wartungs- und Supportleistungen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Regensburg
NUTS-Code: DE232 Regensburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 93055
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 9416010
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rewag.de/
Abschnitt II: Gegenstand
S4Hana Lizenzen incl SAP Wartungs- und Supportleistungen
Kauf von Lizenzen mit Umwandlung vorhandener SAP R3 Lizenzen für die SAP HANA Datenbanken und SAP S/4 HANA Applikationen incl. SAP Wartungs- und Supportleistungen
Regensburg
Von Seiten des Herstellers SAP wurde der Support der aktuell bei der REWAG im Einsatz befindlichen SAP Systeme aktuell zum Jahr 2027 abgekündigt. Nach dem Ende der Abkündigung werden die SAP ERP Systeme nicht mehr gewartet und weiterentwickelt. Neben dem klassischen Komponenten CO, FI, MM, PM, HCM hat die REWAG auch noch die Branchenkomponente IS-U mit integriertem IDEX für die Marktkommunikation im Einsatz. Alle SAP Systeme der REWAG sind von der Umstellung betroffen. Daher muss im Zuge der S/4 HANA Einführung die HANA Plattform als Basis für das neue ERP-System S/4 HANA bereitgestellt werden. Die REWAG betreibt seit dem Jahr 1999 die ERP-Systeme von SAP. Sowohl das Wissen der Fachbereiche bei der Gestaltung der Geschäftsprozesse als auch die notwendigen internen IT Leistungen für die Konzeption, IT Entwicklung und Customizing sind auf SAP ausgerichtet und wurden in der Vergangenheit kontinuierlich auf interne Anforderungen und Prozesse weiterentwickelt. Ebenso wurden eine Vielzahl von maßgeschneiderten Eigenentwicklungen produktiv gesetzt, welche nur bei einem Wechsel auf S4/ HANA übernommen werden könnten.
Im ersten Halbjahr 2021 wurde durch die Unternehmensberatung PWC eine Untersuchung auf alternative Marktmodelle bzw. den Einsatz anderer ERP-Systeme unter Berücksichtigung der versorgungsspezifischen Möglichkeiten und Prozesse durchgeführt, die speziell auf die benötigten Funktionalitäten der der REWAG erfolgten. Es wurden neben S/4 HANA von SAP SE weitere Produkte von Wettbewerbern betrachtet. Das Ergebnis dieser Untersuchung bestätigt, dass das Produkt S/4 HANA die aktuellen Geschäftsprozesse der REWAG am weitreichendsten in einem einzigen integrierten System abdeckt und spezifischen Eigenentwicklungen durch die Fachbereiche auch zukünftig genutzt werden können.
Die funktionalen Ausprägungen der Lösungen von anderen Herstellern wurden u. a. auf Basis der Anforderungen der REWAG eingesetzten SAP ERP Lösung ECC 6.0 abgeglichen und abgeschätzt. Auch Betrachtung fand die Möglichkeit eines Lizenzkaufs durch Reseller, hier ist aber aktuell kein Markt vorhanden. Zudem wird ein nachfolgender Support und Wartung bzw. höheren Supportkosten des Herstellers SAP als Risiko eingeschätzt. Dieses wird durch das Kostenmodell der Reseller nicht verringert. Ebenso ist aufgrund der nichtvorhandenen Verhandlungsmöglichkeit der vertraglichen Bedingungen mit den Resellern, da diese vom Hersteller und Lizenzgeber der SAP AG SE vorgegeben werden, diese Möglichkeit nicht gegeben.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Ergänzungen zur Verfahrensart IV1.1
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können, aus Gründen eines nicht vorhandenen Wettbewerbs aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden.
Entscheidung mit Aufklärung:
Direktvergabe der Lizenzumstellung S4Hana mit Support an die SAP AG SE
Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 a SektVO kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann, aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, einschließlich Rechten des geistigen Eigentums.
Der Beschaffungsbedarf kann nur von einem Unternehmen erbracht werden, da die Rechte am Einsatz des Quellcodes und der damit verbundenen Rechte zur Nutzung von Dritten allein beim Nutzungsrechteinhaber liegen. Der Beschaffungsbedarf ist auch Bestandteil der Versorgungsverpflichtung der REWAG als Sektorenauftraggeber und unerlässlich für die Aufrechterhaltung der Versorgungsverpflichtungen der REWAG ist. Der Vertragsschluss soll, mit dem bereits in der Vergangenheit involvierten Unternehmen erfolgen, so dass keine Lücke in der Erbringung der Leistungen zur uneingeschränkten Versorgung der Kunden erfolgt;
Und
Es werden nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind und ein Wechsel des Unternehmens dazu führt, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbart oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringt. Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
Auf Grundlage der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 – VII-Verg. 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 – VII – Verg 10/12, SatWaS / MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012 – VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers gegeben bzw. eingehalten, da die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist und vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist. Zudem die Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen bei einer objektiven Betrachtungsweise schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene Wahl vor, auch in Zukunft die SAP ERP S/4 HANA Lösung und kein anderes Produkt, zu nutzen. Allein die abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen und des extrem hohen Umstellungsaufwands, die bei einem Übergang auf eine andere Softwarelösung eines Wettbewerbers erheblich wahrscheinlicher auftreten würden als bei einer Migration auf die SAP ERP S/4 HANA Lösung unter Beibehaltung der seit Jahren aufgebauten Infrastruktur, rechtfertigten die Entscheidung.
Insbesondere ist die zwingende Notwendigkeit eines störungsfreien Betriebs der Software während des produktiven Betriebs, sind jedwede Risikopotentiale auszuschließen und ein sicherer Migrationsweg zu wählen. Die Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei, aufgrund sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer sind dadurch nicht diskriminiert worden. Ein Wechsel der Software würde auch dazu führen, dass die komplette und vorhandene Dateninfrastruktur ausgetauscht werden muss, bzw. die vorhandenen Applikationen und Eigenentwicklungen nicht oder nur mit hohem Aufwand an eine neue Softwareinfrastruktur migriert und angepasst werden müsste.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Walldorf
NUTS-Code: DE128 Rhein-Neckar-Kreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ergänzungen zur Verfahrensart IV1.1
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können wegen eines nicht vorhandenen Wettbewerbs aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden.
Entscheidung mit Aufklärung:
Direktvergabe der Lizenzumstellung S4Hana mit Support an die SAP AG SE
Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 a SektVO kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, einschließlich Rechten des geistigen Eigentums.
Der Beschaffungsbedarf kann nur von einem Unternehmen erbracht werden, da die Rechte am Einsatz des Quellcodes und der damit verbundenen Rechte zur Nutzung von Dritten allein beim Nutzungsrechteinhaber liegen. Der Beschaffungsbedarf ist auch Bestandteil der Versorgungsverpflichtung der REWAG als Sektorenauftraggeber und unerlässlich für die Aufrechterhaltung der Versorgungsverpflichtungen der REWAG ist. Der Vertragsschluss soll mit dem bereits in der Vergangenheit involvierten Unternehmen erfolgen, so dass keine Lücke in der Erbringung der Leistungen zur uneingeschränkten Versorgung der Kunden erfolgt;
Und
Es werden nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens führt dazu, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringt. Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
Auf Grundlage der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 – VII-Verg. 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 – VII – Verg 10/12, SatWaS / MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012 – VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers gegeben bzw. eingehalten, da die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist und vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist. Zudem die Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen bei einer objektiven Betrachtungsweise schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene Wahl vor, auch in Zukunft die SAP ERP S/4 HANA Lösung und kein anderes Produkt, zu nutzen. Allein die abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen und des extrem hohen Umstellungsaufwands, die bei einem Übergang auf eine andere Softwarelösung eines Wettbewerbers erheblich wahrscheinlicher auftreten würden als bei einer Migration auf die SAP ERP S/4 HANA Lösung unter Beibehaltung der seit Jahren aufgebauten Infrastruktur, rechtfertigten die Entscheidung.
Insbesondere ist die zwingende Notwendigkeit eines störungsfreien Betriebs der Software während des produktiven Betriebs, sind jedwede Risikopotentiale auszuschließen und ein sicherer Migrationsweg zu wählen. Die Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei, aufgrund sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer sind dadurch nicht diskriminiert worden. Ein Wechsel der Software würde auch dazu führen, dass die komplette und vorhandene Dateninfrastruktur ausgetauscht werden muss, bzw. die vorhandenen Applikationen und Eigenentwicklungen nicht oder nur mit hohem Aufwand an eine neue Softwareinfrastruktur migriert und angepasst werden müsste.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]