Freiham WA 17, Verbau- und Erdarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: 515 / 2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81739
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gewofag.de
Abschnitt II: Gegenstand
Freiham WA 17, Verbau- und Erdarbeiten
Neubau einer Wohnanlage mit 225 + 1 Betr. WEG (9 Plätze) Wohneinheiten, 1 Kita, 139 Tiefgaragenstellplätze
Freiham WA 17 München
Baugrubensicherung mit dreiseitiger Trägerbohlwand (335m, davon 230 m rückverankert) und einseitiger Böschung mit Berme, Aushub des Erdmaterials (gebändert abgelagerte, wechselnd sandig-schluffige Kiese mit zahlreichen Rollkieslagen und vereinzelt auftretenden reinen Sandlinsen), Haufwerkserstellung und Beprobung, Verfüll- & Verdichtungsarbeiten
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bauauftrag
Nationale Identifikationsnummer: DE
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hohenwart
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 86558
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6FRAAL
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB).
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).