Papierlose Sachbearbeitung in der Beihilfe
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Regensburg
NUTS-Code: DE232 Regensburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 93047
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lff.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Papierlose Sachbearbeitung in der Beihilfe
Verlängerung der Leistungen für ein im Einsatz befindliches Datenextraktions-/Capture-System für die digitale Beihilfebearbeitung.
Verlängerung der Leistungen für Softwarepflege für ein im Einsatz befindliches Datenextraktions-/Capture-System für die Papierlose Sachbearbeitung in der Beihilfe (PSB) für eine Leistungsdauer von 5 Jahren. Der Leistungsumfang beinhaltet zudem Programmier-u. Beratungsleistungen sowie zusätzlich erforderliche Lizenzen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die benötigten Leistungen für das im Einsatz befindliche Datenextraktions-/Capture-System für die digitale Beihilfebearbeitung können nur von dem Hersteller der Software selbst erbracht werden. Weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und gewerbliche Schutzrechte greifen, können die Leistungen folglich nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden, wodurch die Regelungen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) VgV zum Tragen kommen. Dem fortführenden Einsatz des Systems liegen neben technischen, des Weiteren fachliche und wirtschaftliche Gründe zugrunde.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Papierlose Sachbearbeitung in der Beihilfe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kaiserslautern
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 67657
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (135 Abs. 2 GWB). Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 GWB).