Beschaffung eines MRT-Upgrades für Skyra
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 97080
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ukw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines MRT-Upgrades für Skyra
Das im Institut für Diagnostische und lnterventionelle Radiologie des Universitätsklinkums Würzburg vorhandene 3T MRT-System Magnetom SKYRA, soll durch ein Upgrade aufgerüstet werden.
Das bestehende System wurde 2010 installiert und dient der Patientenversorgung und Forschung in der Radiologie.
Durch die heutigen Anforderungen im Bereich Patientenversorgung und bestehenden Forschungsprojekten ist es erforderlich, Gradientensystem und die HF-Elektronik auf den neuesten Stand der Technik zu bringen.
Dies ermöglicht es, das System für weitere Jahre auf dem erforderlichen technischen Stand für den klinischen Einsatz einzusetzen, um Untersuchungsregionen hochaufgelöst oder mit erweiterter Abdeckung darzustellen.
Beim beantragten und genehmigten DFG-Antrag handelt es sich um ein Upgrade, welches ausschließlich durch die Firma SIEMENS Healthineers - Hersteller des Gesamtsystems -durchgeführt werden kann.
Bei dem Upgrade bleiben Komponenten u.a. der Magnet als Bestandteil der „neuen" Anlage bestehen.
Auf dem Markt gibt es keinen Anbieter, welcher dieses Upgrade anbietet bzw. durchführen kann, da es sich nur in Kombination mit Komponenten des Originalherstellers durchführen lässt.
Durch das Upgrade werden nur die Gradienten- und HF- Elektroniksystem durch neue Komponenten ausgetauscht. Da diese neuen Komponenten an die vorhandenen Komponenten des SIEMENS Magnetom Skyra angepasst bzw. abgestimmt werden müssen, ist dieses Skyra-Upgrade nur durch den Hersteller (SIEMENS Healthineers) möglich. Diese erforderlichen Komponenten werden nicht über Fachhändler vertrieben und können nur direkt bei SIEMENS-Healthineers bezogen werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Das im Institut für Diagnostische und lnterventionelle Radiologie vorhandene 3T MRT-System Magnetom SKYRA soll durch ein Upgrade aufgerüstet werden.
Das bestehende System wurde 2010 installiert und dient der Patientenversorgung und Forschung in der Radiologie.
Durch die heutigen Anforderungen im Bereich Patientenversorgung und bestehenden Forschungsprojekten ist es erforderlich, Gradientensystem und die HF-Elektronik auf den neuesten Stand der Technik zu bringen.
Dies ermöglicht es, das System für weitere Jahre auf dem erforderlichen technischen Stand für den klinischen Einsatz einzusetzen, um Untersuchungsregionen hochaufgelöst oder mit erweiterter Abdeckung darzustellen.
Beim beantragten und genehmigten DFG-Antrag handelt es sich um ein Upgrade, welches ausschließlich durch die Firma SIEMENS Healthineers - Hersteller des Gesamtsystems -durchgeführt werden kann.
Bei dem Upgrade bleiben Komponenten u.a. der Magnet als Bestandteil der „neuen" Anlage bestehen.
Auf dem Markt gibt es keinen Anbieter, welcher dieses Upgrade anbietet bzw. durchführen kann, da es sich nur in Kombination mit Komponenten des Originalherstellers durchführen lässt.
Durch das Upgrade werden nur die Gradienten- und HF- Elektroniksystem durch neue Komponenten ausgetauscht. Da diese neuen Komponenten an die vorhandenen Komponenten des SIEMENS Magnetom Skyra angepasst bzw. abgestimmt werden müssen, ist dieses Skyra-Upgrade nur durch den Hersteller (SIEMENS Healthineers) möglich. Diese erforderlichen Komponenten werden nicht über Fachhändler vertrieben und können nur direkt bei SIEMENS-Healthineers bezogen werden.
Daher ist es erforderlich, die Fa. SIEMENS Healthineers mit dem Upgrade zu beauftragen. Eine Neuanschaffung wäre mit einem wirtschaftlichen Nachteil verbunden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erlangen
NUTS-Code: DE252 Erlangen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91052
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei dem beantragten Gerät handelt es sich um ein Upgrade für einen 3,0 Tesla MR-Tomographen (Siemens Skyra) für klinische Routineuntersuchungen. Der MR-Tomograph ist im Jahr 2009 mit Inbetriebnahme des Zentrums Innere Medizin an der Uniklinik Würzburg installiert worden und steht seitdem tagsüber, nachts und am Wochenende für die Patientenversorgung zur Verfügung.
Bedingt durch das Alter und die Beanspruchung des Tomographen häufen sich in letzter Zeit die Geräteausfälle, die durch die anderen beiden MR-Tomographen an diesem Standort nur bedingt kompensiert werden können, da zum einen aufgrund des großen Durchmessers der Patientenröhre, die nur an diesem Gerät vorliegt, auch nur dort ein Teil der Patienten bevorzugt untersucht werden kann und zum anderen durch die hohe Auslastung der Tomographen insgesamt.
Der MR-Tomograph soll durch ein Upgrade auf ein neuwertiges Gerät mit aktueller Hard- und Software umgebaut werden. Der Vorteil eines Upgrades im Vergleich zu einem Neugerät liegt in den geringeren Kosten, da die teuerste Komponente, der Magnet, bestehen bleibt. Weiterhin fallen nur minimale Baukosten an und die Ausfallzeit beschränkt sich auf nur wenige Tage.
Es handelt sich um eine Art ‚Ersatzbeschaffung‘ eines bestehenden, 11 Jahre alten MRT, das im Zentrum Innere und Operative Medizin (ZIM/ZOM) für die allgemeinradiologische Patientenversorgung eingesetzt ist. Das MRT soll durch ein Upgrade auf einen aktuellen Stand hinsichtlich Hard- und Software gebracht werden. Der Hauptbestandteil des alten MRT’s, der Magnet, bleibt dabei erhalten. Bedingt durch das Alter und die Beanspruchung des Tomographen häufen sich die Geräteausfälle, die durch die anderen beiden MR-Tomographen an diesem Standort nur schlecht kompensiert werden können.
Die derzeitige Leistungsklasse von MRT-Geräten wird dazu führen, dass die zukünftigen, sich heute noch zum Teil im Forschungsbereich befindlichen Untersuchungsmöglichkeiten (wie z.B. MR-Parameter-Bildgebung oder schnelle funktionelle Bildgebung) eine größere Verbreitung über die Universitätskliniken hinausfinden werden. Deshalb ist es notwendig, den wissenschaftlichen und klinischen Nachwuchs auf die damit verknüpften Aufgaben vorzubereiten. Dies kann fundiert nur mit einem für diese Aufgaben ausgestatteten Gerät stattfinden.
Da es sich um ein Upgrade eines bestehenden Systems handelt, kommen keine alternativen Anbieter in Betracht.
Mit dem beantragten Upgrade für das bestehende MRT Siemens Magnetom Skyra soll dieses MRT auf einen aktuellen Stand hinsichtlich Hard- und Software gebracht werden. Damit soll das Ziel erreicht werden, die Patienten mit den heute zur Verfügung stehenden Techniken und Verfahren untersuchen zu können. Darüber hinaus werden die Ausfallzeiten des 11 Jahre alten MRTs auf ein Minimum reduziert werden können.
Die Kompatibilität mit den bestehenden MRT-Geräten im Klinikum Würzburg incl. der vorhandenen Auswerteworkstations und der IT-Infrastruktur ist nach dem Upgrade weiterhin gegeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der unter der o.g. Referenznummer veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Hierzu wird diese vorliegende Veröffentlichung über vergebene Aufträge abschließend erstellt.