SARS-CoV-2-Antigen Selbsttests Referenznummer der Bekanntmachung: VGSt-1-1-2021-0072
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80636
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.muenchen.de
Adresse des Beschafferprofils: www.muenchen.de/vgst1
Abschnitt II: Gegenstand
SARS-CoV-2-Antigen Selbsttests
Kauf von SARS-CoV-2 Antigen Selbsttests für verschiedene städt. Dienststellen im Auftrag vom POR-P 5.21
München
Deutschland
Kauf von 290.000 Stück SARS-CoV-2 Antigen Selbsttests
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
SARS-CoV-2 Antigen Selbsttests
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Taufkirchen
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 82024
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrags kann gem. § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union in einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München
Deutschland
Kauf von 145.000 Stück SARS-CoV-2 Antigen Selbsttests
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Taufkirchen
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 82024
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Auftragserweiterung um 50 % des ursprünglichen Auftragswerts/der ursprünglichen Auftragsmenge
Der Bundestag hat am 18. November 2021 einen Gesetzentwurf beschlossen. Am 19. November 2021 stimmte der Bundesrat in einer Sondersitzung dem Gesetzespaket einstimmig zu. Dieses wurde dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Eine zentrale Vorschrift die neu geregelt wurde, ist § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese besagt die Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz. Aufgrund dieser Gesetzesänderung werden für die städt. Mitarbeiter schnellstmöglich Selbsttests benötigt. Um diese eilig beschaffen zu können, wurde der ursprüngliche Vertrag um 50 % erweitert.