Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) über Verkehrsleistungen der Linie 301 im ÖPNV mit Bussen im Gebiet der Stadt Landshut und des Landkreises Landshut.
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Landshut
Postleitzahl: 84036
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lavv.info/
Abschnitt II: Gegenstand
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) über Verkehrsleistungen der Linie 301 im ÖPNV mit Bussen im Gebiet der Stadt Landshut und des Landkreises Landshut.
Landshut, Landkreis
Der Landkreis Landshut beabsichtigt, einen ÖDA mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG an ein Verkehrsunternehmen zu erteilen.
Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind künftige öffentliche Personenverkehrsdienste im Busverkehr auf dem Gebiet des Landkreises Landshut mit einem abgehenden Verkehr in die Stadt Landshut. Die Vergabe ist als Gesamtleistung beabsichtigt.
Die Linie trägt die Bezeichnung: Linie 301: Attenhausen - Gündlkofen - Industriegebiet Bruckberg - LA Park - LA Bhf. - Landshut Altstadt
Die Linie 301 bedient einen Teil der Gemeinde Bruckberg in einem ringförmigen Verlauf über Tondorf, Reichersdorf, Beutelhausen, Attenhausen und Pörndorf bis Gündlkofen teilweise mit einem ausschließlichen Recht. Ab Gündlkofen läuft die Linie 301 teils parallel mit den Linien 9 und 318, daher besteht insofern kein ausschließliches Recht.
In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf ca. 58.700 Fahrplankilometer pro Jahr. Der voraussichtliche Fahrplan ist auf folgendem Link hinterlegt: https://www.lavv.info/seite/554891/vergabeverfahren.html. Enthalten sind auch linienbezogene und -übergreifende Fahrtverdichtungen (Verstärkerfahrten) im Schülerverkehr.
Ein Verkehrsunternehmer kann mit Fahrgeldeinnahmen aus durchschnittlich 250 Fahrkarten-Barverkäufen pro Monat rechnen (Zahlen vom September und Oktober 2021). Dies betrifft überwiegend Einzelfahrten. In dem Gemeindegebiet Bruckberg wohnen ca. 6.000 Personen. Unter diesen befinden sich ca. 60 beförderungspflichtige Schüler.
Der ÖDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insb. Linienverkehr gem. §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG).
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben.
Der Landkreis Landshut kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Diese Vorabbekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar.
Soweit die Vergaberegeln nach VO 1370/2007 einzuhalten sind, liegen jedenfalls die Voraussetzungen einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 vor. Nach dem zu vergebenden Dienstleistungsauftrag liegen Chancen und Risiken betreffend die Fahrgeldeinnahmen beim Verkehrsunternehmer.
Gegen die Vergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Südbayern (Regierung von Oberbayern, 80534 München, Tel.: +49 892176 2411, Fax.: +49 892176 2847) eingereicht werden.
Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI. verwiesen.
Ergänzende Unterlagen finden Sie hier: https://www.lavv.info/seite/554891/vergabeverfahren.html
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8a Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst.
Der Betrieb der o. g. Linie ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen und während der gesamten Laufzeit aufrecht zu erhalten.
Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung im dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Der Landkreis Landshut geht daher davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben auch in Zukunft nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen möglich ist. Es bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
B. Anforderungen an Verkehrsdienste
Der Beauftragte hat die gesetzlichen Bestimmungen gemäß dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) einzuhalten. Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an den umfassten Verkehrsdienst hinsichtlich Fahrplans, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt.
Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument (einschließlich Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben: